Rz. 23
§ 20 führt dazu, dass der nicht hilfesuchende Partner der eheähnlichen Gemeinschaft mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen genauso behandelt wird wie der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner. Personen, die mit Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind zwar nicht auskunftspflichtig nach § 117 Abs. 1 Satz 1, aber gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.3.2013, L 9 SO 13/13 B ER; a. A.: SG Dortmund, Beschluss v. 17.12.2012, S 41 SO 426/12 ER).
Rz. 24
Dem erwerbstätigen Partner ist es nicht gestattet, sich auf seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach § 1581 BGB zu berufen (BayVGH, Beschluss v. 16.1.2002, 12 CE 01.2310). Diese Regelung betrifft den Unterhaltsanspruch bei einer nicht mehr intakten Ehe. Demgegenüber regelt § 20 die Verhältnisse in intakten Lebensgemeinschaften, d. h. vergleicht die Situation in einer intakten eheähnlichen Gemeinschaft mit derjenigen in einer intakten Ehe.
Rz. 25
Unerheblich ist grundsätzlich, ob der erwerbstätige Partner der eheähnlichen Gemeinschaft den hilfesuchenden Partner tatsächlich unterstützt oder ob er hiervon – z. B. unter Hinweis auf eigene hohe Schulden – absieht. Zwar sind eigene Verpflichtungen des Partners einkommensmindernd zu berücksichtigen, soweit er sich ihnen auch unter Hinweis auf die Leistungen gegenüber dem hilfesuchenden Partner und dessen Angehörigen nicht entziehen kann. Dazu gehören z. B. eigene Unterhaltsverpflichtungen. Diese stehen der Einsatzgemeinschaft zwangsläufig nicht zur Verfügung. Jenseits dessen kommt es jedoch auf die Leistungsfähigkeit und nicht die Leistungsbereitschaft an (wie hier BayVGH, Beschluss v. 16.1.2002 a. a. O.), es sei denn, ihr Fehlen spricht bereits gegen die Annahme einer Verantwortungsgemeinschaft und schließt die Anwendung von § 20 schon tatbestandlich aus. Zweifelhaft erscheint z. B., ob auch Schuldverpflichtungen des Partners zu berücksichtigen sind (dies bejahend VGH Kassel, info also 1993, 210).
Rz. 26
§ 20 gilt auch bei der Feststellung der zustehenden Leistungen, und zwar nach allen in § 19 Abs. 1 bis 3 geregelten Fallgruppen. Die Partner sind dabei jeweils wie Ehegatten zu behandeln. Die Regeln des § 20 finden bei der Feststellung der Bedürftigkeit ebenso wie auf der Leistungsseite auch dann Anwendung, wenn beide Partner der Lebensgemeinschaft Hilfebedarf anmelden.
Rz. 27
Das in § 20 enthaltene Verbot der Besserstellung impliziert nicht etwa ein Gebot der Gleichstellung von eheähnlicher Gemeinschaft und Ehe. So kann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft seinen Anspruch auf Krankenhilfe nicht etwa darauf stützen, dass er im Falle einer formalen Eheschließung nach § 10 SGB V familienversichert wäre (h. M. OVG Hamburg, Beschluss v. 22.3.1990, Bs IV 92/90; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.11.1991, 24 B 2376/91; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.3.1993, 5 M 16/93; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.4.1995, 5 M 25/95; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 8.7.1997, 6 S 856/96; a. A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.9.1985, 6 S 1510/85).
Rz. 28
Anders als im Verhältnis zu dem Hilfesuchenden kommt es gegenüber den in der eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Kindern des Hilfesuchenden auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Partners an. Auch soweit dieser sich gegenüber dem Hilfesuchenden nicht oder nur eingeschränkt auf anderweitige Unterhalts- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen berufen kann, führt das nicht dazu, dass entgegen den tatsächlichen Verhältnissen zugleich von einer Deckung des Bedarfs der Kinder auszugehen wäre. § 20 enthält insoweit keine Regelung zulasten Dritter (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.9.2002, 16 A 4104/00).
Rz. 29
Über die ausdrückliche Regelung hinaus gilt § 20 auch im Rahmen von Erstattungsansprüchen. In den Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 104 SGB X fließen dabei auch die Leistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ein (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 79/88).