Rz. 30

Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von § 39 an. Diese Vorschrift enthält eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Vielfach wird die Verweisungsnorm in § 20 Satz 2 für überflüssig gehalten.

 

Rz. 31

Satz 2 bezieht sich nicht auf die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft selbst (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.9.2006, L 7 SO 5441/05 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 19.1.1972, V C 10.71).

 

Rz. 32

Satz 2 ist eine Rechtsgrundverweisung, d. h., es müssen neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 auch die Merkmale, also zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung des § 39 vorliegen.

 

Rz. 33

Gegenüber der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage, nach der § 16 BSHG maßgebend war, hat Satz 2 angesichts des § 39 wesentlich an praktischer Bedeutung verloren. Bis zum 31.12.2004 wurde vermutet, dass die mit dem einen Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Verwandten oder Verschwägerten (auch) von dem anderen Partner Leistungen zum Lebensunterhalt erhielten. Hinsichtlich des Partners, mit dem sie verwandt bzw. verschwägert waren, galt unmittelbar die Vermutung des § 16 BSHG. Nunmehr ist die Notwendigkeit der besonderen verwandtschaftlichen bzw. schwägerschaftlichen Beziehung aufgegeben worden. Stattdessen reicht das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung oder entsprechenden anderen Unterkunft. Da andererseits auch die Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Haushaltsgemeinschaft führen, ist es kaum vorstellbar, dass die Voraussetzungen des § 39 nur hinsichtlich eines der Partner bestehen. In aller Regel wird daher die Vermutung des § 39 eingreifen, ohne dass es der Verweisungsvorschrift des § 20 Satz 2 bedarf.

 

Rz. 34

Leben in der häuslichen Gemeinschaft Personen, die mit einem der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Einstandsgemeinschaft bilden (z. B. Kinder), so erstreckt sich diese nicht auch auf den anderen Partner. Vielmehr kommt in diesem Fall die Vermutung des Satz 2 i. V. m. § 39 Satz 1 zum Tragen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.1.1996, Bs IV 13/96).

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