Rz. 17

Seit dem 1.1.2005 ist auch die Versorgung mit Bekleidung einschließlich Schuhen in das Pauschalierungssystem einbezogen (anders noch § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG), was zum Wegfall zum Teil schwieriger Abgrenzungsfragen geführt hat. Die Leistungsberechtigten haben einen Anspruch darauf, sich angemessen mit Kleidung auszustatten, und zwar so, dass sie sich in ihrer äußeren Erscheinung nicht negativ von der übrigen Bevölkerung abheben. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. Der Verweis auf die Anschaffung gebrauchter Kleidung ist (weiterhin) möglich (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 6. EL 2023, § 27a Rz. 21 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.8.1990, 24 A 1836/87; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 16.3.1994, 6 S 1591/92, Rz. 65).

 

Rz. 18

Zur Bedarfsbemessung für Bekleidung im Allgemeinen vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 37, 52, 61 (vgl. zuvor: BT-Drs. 17/3404 S. 54, 68, 75). Sofern die Erstausstattung mit Kleidung als solcher insbesondere (also nicht nur) bei Schwangerschaft und Geburt erforderlich ist, handelt es sich um einen der wenigen Ausnahmefälle, in denen das SGB XII im Vergleich zum Recht des BSHG noch einmalige Leistungen vorsieht (vgl. hierzu die Komm. zu § 31 Abs. 1 Nr. 2). Neu ist seit dem 1.1.2011 die Möglichkeit der Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe als einmalige Leistung (vgl. hierzu die Komm. zu § 31 Abs. 1 Nr. 3). In besonderen Fällen kann auch an eine abweichende Festsetzung des Bedarfs nach Abs. 4 Satz 1 gedacht werden (vgl. Rz. 61 ff.).

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