Rz. 20

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung erforderlich sind, d. h. insbesondere die (einfache) Ausstattung einer Wohnung mit Möbeln, Beleuchtung, Küchengeräten, Geschirr sowie Haushaltswäsche. Fraglich kann sein, in welcher Qualität die genannten Gegenstände zur Verfügung gestellt werden müssen und in welchem Umfang Haushaltsgeräte vom Begriff des Hausrates erfasst werden. Gerade hier kommt es auf die gesellschaftliche Entwicklung bzw. die herrschende Anschauung an (vgl. auch die Auflistung BT-Drs. 18/9984 S. 39 und BT-Drs. 17/3404 S. 56). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 3/10 R, Rz. 13 f.; Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R, Rz. 16 ff.) gehören zum Hausrat aber nur Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber Unterhaltungs- bzw. Informationsbedürfnisse oder bestimmte Freizeitbeschäftigungen, so dass ein Fernsehgerät insoweit nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählt.

 

Rz. 21

Ebenso wie bei dem Bedarf an Kleidung sieht das Gesetz in § 31 Abs. 1 Nr. 1 die Deckung einmaliger Bedarfe in den Fällen der Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich von Haushaltsgeräten vor. Hier ist auch die Versorgung mit gut erhaltenen gebrauchten Artikeln beispielsweise aus einem Möbellager eher zumutbar als bei der Ausstattung mit Kleidung (vgl. die dortige Komm., krit. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 6. EL 2023, § 27a Rz. 25).

 

Rz. 22

Der notwendige Lebensunterhalt erfasst auch die Kosten des Betriebs (Stromkosten) und die Unterhaltung (Reparaturkosten) der für notwendig erachteten Haushaltsgeräte. Größere Anschaffungen sind aus dem Ansparanteil zu finanzieren, sofern kein Fall der Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt; ggf. ist an die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 zu denken (vgl. die dortige Komm.).

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