Rz. 42

Die Regelbedarfsstufe 2 (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) übernahm die vorherige Regelung des § 3 Abs. 3 RSV für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 % des Eckregelsatzes erhielten. Paare sind danach neben Ehepaaren auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Einbezogen sind ferner zwei erwachsene Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, sich also auch die Kosten des Haushalts teilen; dies kann z. B. auf einen Haushalt zutreffen, in dem eine Mutter mit ihrem erwachsenen Sohn lebt (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/3404 S. 130). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 189) mit Blick auf eine vom Deutschen Verein im Jahre 1990 durchgeführte modifizierte Differenzberechnung Synergieeffekte für empirisch hinreichend belegt gehalten, sodass insoweit keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelbedarfsstufe 2 bestehen. Der Deutsche Verein selbst hat jedoch Bedenken geäußert, ob die modifizierte Differenzmethode im Rahmen eines Schichtungsmodells, wie es § 4 RBEG vorsieht, sinnvoll angewandt werden kann (vgl. Lenze, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, Anh. § 28 § 8 RBEG Rz. 3 m. w. N. und Verweis auf Ausschuss-Drs. 17 [11] 309 S. 54).

 

Rz. 43

Seit dem 1.1.2017 erfasst die Regelbedarfsstufe 2 jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG). Neben den bisher schon berücksichtigten Paarhaushalten werden seit dem 1.1.2021 zudem Personen, die in einer besonderen Wohnform leben, erfasst. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht in einer – in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten – Wohnung leben, weil ihnen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen worden sind (vgl. Komm. zu § 42a SGB XII).

Das Verhältnis zur Regelbedarfsstufe 1 ist hingegen unverändert geblieben. Die Höhe der Regelbedarfsstufe 2 beträgt wie bisher 90 % der Regelbedarfsstufe 1.

 

Rz. 44

Diese Relation zur Regelbedarfsstufe 1 hat das BVerfG ausdrücklich für zulässig erachtet. Demnach dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb 2 zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 154, und Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 100). Die Annahme dieses Einsparpotenzials liegt darin begründet, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des Wohnens pro Partner deutlich günstiger sind als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe ist dabei, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft werden (gemeinsamer Einkauf).

 

Rz. 45

Der Herleitung der Regelbedarfsstufe 2 liegt dabei rechnerisch wie historisch der Ausgangswert von 80 % der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde. Ursprünglich erhielt ein Partner als haushaltsangehörige Person 80 % von dem als 100 % angesetzten Eckregelsatzes (entspricht der heutigen Regelbedarfsstufe 1), den der als Haushaltsvorstand geltende Partner erhielt. In einem zweiten Schritt wurden die sich für Paare ergebenden 180 % auf beide Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt, woraus sich je Partner 90 % des früheren Eckregelsatzes ergaben. Der damit rechnerisch für die Regelbedarfsstufe 2 gegenüber einer alleinstehenden Person angesetzte zusätzliche Bedarf von 80 % für eine zweite erwachsene Person im Haushalt wurde von Wissenschaftlern der Ruhr-Universität Bochum im Rahmen eines Forschungsauftrags für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales analysiert und bestätigt (Dudel/Garbuszus/Ott/Werding, Überprüfung der bestehenden und Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, Bochum 2013). Untersucht wurde, ob die unterschiedlichen Regelbedarfe für Partner in Paarhaushalten und für Alleinlebende zueinander in einem plausiblen Verhältnis stehen und welche praktikablen und sachgerechten Berechnungsmethoden in Betracht kommen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob und wie vom Wohlstandsniveau her vergleichbare Haushalte unterschiedlicher Haushaltstypen identifiziert und auf dieser Basis Relationen zwischen den einzelnen Regelbedarfsstufen ermittelt werden können. Dabei wurde eine Fülle von Analysen und Berechnungen durchgeführt, deren wichtigste Erkenntnisse im Jahr 2013 veröffentlicht wurden (BT-Drs. 17/14282 S. 25 ff.). Die in der Studie durchgeführten Analysen und Berechnungen hat der Gesetzgeber als wissenschaftlich fundiert bewertet (...

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