Rz. 30

In Abs. 2 wurde der Inhalt des bis zum 31.12.2010 geltenden Abs. 3 Satz 2 und 3 in präzisierter Form zusammengefasst, der seinerseits wiederum in etwa § 22 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BSHG entsprach. Maßgebend für die Bestimmung der Regelbedarfsstufen sind danach Stand und Entwicklung von Nettoeinkünften, Verbraucherverhalten sowie Lebenshaltungskosten auf der Grundlage der durch die (aktuelle) EVS nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

 

Rz. 31

Welcher Personenkreis den unteren Einkommensgruppen zuzuordnen ist, wird nicht in Abs. 2 selbst, sondern erst in § 4 RBEG definiert. Danach (§ 4 Satz 2 RBEG) werden von den in § 2 RBEG legal definierten Einpersonen- bzw. Familienhaushalten die unteren 15 % bzw. die unteren 20 % berücksichtigt. Dies stellt im Vergleich zur alten Vorgehensweise insofern eine Änderung dar, als bis zum 31.12.2010 (vgl. § 2 Abs. 3 RSV) durchgängig noch die unteren 20 % ("Quintil") berücksichtigt wurden. Die alte Regelung hat das BVerfG ausdrücklich nicht für beanstandungswürdig gehalten (vgl. BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rz. 168).

 

Rz. 32

Die Reduzierung der Referenzgruppe auf die unteren 15 % der Einpersonenhaushalte ist kritisiert worden, weil so nur noch ein verhältnismäßig geringer Teil (etwa 10 %) der Haushalte eingeflossen ist, der an der Erhebung teilgenommen hat und weil die Reduzierung nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 89) ganz offenbar aus fiskalischen Erwägungen erfolgte (vgl. Lenze, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, Anh. § 28, § 4 RBEG Rz. 1 m. w. N.; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 28 Rz. 29 m. w. N.; Münder, Soziale Sicherheit Extra 2011 S. 63, 73). Sie ist aber haltbar, weil die Erwägungen des Gesetzgebers als sachgerecht angesehen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, Rz. 96 ff.; so bereits BSG, Urteile v. 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R Rz. 37, und B 14 AS 189/11 R, mit nachfolgender Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden: BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 20.11.2012, 1 BvR 2203/12, und v. 27.12.2012, 1 BvR 2471/12; krit. Gutzler, a. a. O., Rz. 30; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 26. EL II/2012, § 28 Rz. 28 bis 30, 44 m. w. N.; insbesondere gegenüber der Differenzierung zwischen 15 %-Grenze einerseits und 20 %-Grenze andererseits: Rothkegel, ZFSH/SGB 2011 S. 69, 71).

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