Rz. 13
Dem Fortschreibungsmechanismus für die Basisfortschreibung liegt wie bisher der sog. Mischindex zugrunde, der in Satz 1 legaldefiniert ist. Eine Mischung von Indizes ist insofern gegeben, als einerseits die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise und andererseits Nettolöhne und Nettogehälter im Vorjahr Berücksichtigung finden. Bei der Preisentwicklung wird auf die Veränderung der Preise der Güter und Dienstleistungen abgestellt, die der Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrundeliegen (§§ 5 und 6 RBEG). Für die Veränderung der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten werden die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung herangezogen. Deren Ergebnisse basieren zwar auf der gesamten Lohn- und Gehaltsentwicklung, sodass auch hohe Löhne Eingang in die Statistik finden. Es gibt jedoch keine andere Lohnstatistik von vergleichbarer Aktualität (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 122 und BT-Drs. 18/9984 S. 80 f.). Hieraus können sich im Übrigen auch Vorteile für die Betroffenen ergeben. Etwa dann, wenn wie in der jüngeren Vergangenheit höhere Einkommen stärker steigen, als niedrige.
Rz. 14
Der maßgebliche Zeitraum, nach dem sich die Veränderungsrate im Vergleich mit dem davorliegenden 12-Monats-Zeitraum berechnet, ist nach Satz 3 der 1.7. des Vorvorjahres bis zum 30.6. des Vorjahres. Damit liegen zwischen dem Ende des maßgeblichen Zeitraums und dem Fortschreibungstermin 6 Monate (vgl. Rz. 10 ff.). Die Veränderungsrate des Preisindex liegt monatsbezogen vor, sodass ggf. auch eine kürzere Frist denkbar wäre. Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Halbjahresfrist aber der kürzest mögliche Zeitraum für die Ermittlung der Veränderungsrate und die Durchführung des Verordnungsverfahrens nach § 40 Satz 1 Nr. 1 (vgl. Rz. 11) .
Rz. 15
In den Mischindex geht die Preisentwicklung mit einem Anteil von 70 % ein und die Bruttolohn- und Bruttogehaltsentwicklung mit einem Anteil von 30 %. Die deutlich stärkere Gewichtung der Preisentwicklung rechtfertigt der Gesetzgeber damit, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII sowie dem SGB II um Leistungen zur physischen Existenzsicherung handele, deren realer Wert zu sichern sei. Daraus könne an sich auch eine alleinige Fortschreibung nach der Preisentwicklung gerechtfertigt werden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass Leistungsberechtigte von der Wohlfahrtsentwicklung ausgeschlossen würden. Die gewählte Gewichtung berücksichtige deshalb die Bedeutung beider Faktoren, trage aber der größeren Bedeutung der Realwertsicherung Rechnung. Ihr liege eine normative Entscheidung über die konkrete Höhe beider Anteile zugrunde, die sich auch auf Analysen der Preis- und Lohnentwicklung in der Vergangenheit stütze. Hieraus hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alternative Aufteilungen des Mischindexes zu sachgerechteren Ergebnissen führen könnten. (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/3404 S. 122 f. und BT-Drs. 18/9984 S. 80 f.).
Rz. 16
Nachdem bereits das BSG (vgl. Urteil v. 12.7.2012, B 14 AS 153/11 R Rz. 79; Urteil v. 28.3.2013, B 4 AS 12/12 R, Rz. 21) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auf der Grundlage des Mischindexes nach Abs. 2 vorgenommene Fortschreibung der Regebedarfsstufen hatte, hat auch das BVerfG den Mechanismus zur Fortschreibung der Regelbedarfe als verfassungsgemäß beurteilt (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 138; vgl. schon Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rz. 110).