2.1. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 als Bedarf für Unterkunft anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

 

Rz. 4

Erfasst werden nur Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur einer nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 geschützten Immobilie (vgl. zu Letzterem die Komm. zu § 90).

Instandhaltung meint die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 48/13 R Rz. 18 m. w. N., sowie Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 Rz. 19 m. w. N.). Hierunter können auch (notwendige) Umbaumaßnahmen fallen, die der Sicherung und Erhaltung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit dienen (BSG, Urteil v. 11.9.2020, B 8 SO 22/18 R Rz. 21).

Unter Reparaturen sind Maßnahmen zu verstehen, die auf die Beseitigung von Mängeln aufgrund anderer Ursachen gerichtet sind oder anderen Zwecken dienen als Instandhaltungsmaßnahmen (BSG, Urteil v. 16.12.2008, a. a. O.).

 

Rz. 5

Die Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen müssen Mängel an der baulichen Substanz der Immobilie oder ihrer Teile betreffen (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 48/13 R Rz. 18 m. w. N. zu den in § 22 Abs. 2 SGB II a. F. verwendeten Begriffen "Instandhaltung" und "Instandsetzung"). Zu den Kosten für "Reparatur" bzw. "Instandhaltung" zählen speziell solche Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (BSG, Urteil v. 16.12.2008, a. a. O., m. w. N.).

 

Rz. 6

Die Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum tatsächlich anfallen (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R Rz. 15 ff. zu § 22 Abs. 2 SGB II).

Daran fehlt es bei regelmäßig zu entrichtenden Instandhaltungspauschalen (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R Rz. 15 ff. zu § 22 Abs. 2 SGB II). Instandhaltungsrücklagen sind zwar im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen pauschal von Mieteinkünften absetzbar (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der VO zu § 82). Sie sind aber nicht als Unterkunftskosten bei Eigentum pauschal berücksichtigungsfähig, weil es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen für eine konkrete Maßnahme handelt (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R Rz. 15 ff., und BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R Rz. 13, jeweils zu § 22 Abs. 2 SGB II). Ob Abweichendes für Instandhaltungsrücklagen gilt, die an eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten sind, hat das BSG (vgl. BSG, Urteil v. 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R Rz. 22) offen gelassen. Dies kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn eine entsprechende rechtlich bindende Verpflichtung besteht (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 23).

 

Rz. 7

Die Aufwendungen müssen unabweisbar sein. Unabweisbar sind nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die unerlässlich sind (BT-Drs. 20/3873 S. 113).

 

Rz. 8

Als Bedarf anzuerkennen sind zudem nur Aufwendungen, die nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R Rz. 17) oder zu einer Vermögensbildung führen. Eine Anpassung an den Stand der Technik kann aber notwendig sein, ohne dass dies von vornherein zur Vermögensbildung beiträgt (BT-Drs. 20/3873 S. 113.)

Eine mit Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen verbundene Wertsteigerung der Immobilie ist nur eine Folge der notwendigen Erhaltung und schließt deren Berücksichtigungsfähigkeit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 48/13 R Rz. 18 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.).

 

Rz. 9

Die Aufwendungen müssen angemessen sein. Dies setzt voraus, dass sie auch bei Mietern der Höhe nach als übernahmefähige Unterkunftskosten innerhalb von 12 Monaten berücksichtigt werden könnten. Erforderlich ist ein Vergleich der angemessenen Jahresbruttokaltmiete eines Mieters im örtlichen Vergleichsraum mit den für das Wohnungseigentum als berücksichtigungsfähig angesehenen Unterkunftskosten inklusive der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (BSG, Urteil v. 19.9.2004, B 14 AS 48/13 R Rz. 24 zu § 22 Abs. 1 SGB II a. F.; BT-Drs. 20/3873 S. 114). Der Vergleichszeitraum von 12 Monaten beginnt nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 mit dem Monat, in dem die Aufwendungen anfallen und endet nach Ablauf der darauffolgenden 11 Kalendermonate.

 

Rz. 10

Übersteigen die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1 nicht, so sind sie nach Abs. 1 Satz 1 als nicht zurückzuzahlender Zuschuss anzuerkennen. Zur Deckung (nur) der darüber hinausgehenden – unabweisbaren – Aufwendungen kann gemäß Abs. 1 Satz 2 ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll (vgl. dazu auch BT-Drs. 17/3404 S. 98).

 

Rz. 11

Satz 3 bestimmt, dass § 35 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 für die Bedarfe nach Satz 1 nicht gelten. Diese treffen Re...

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