Rz. 32

Nach dem zum 1.1.2023 neu aufgenommenen Satz 4 werden innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.

Während § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 unter den dort genannten Voraussetzungen die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (nicht für Heizung) während der Karenzzeit ermöglichen, auch wenn diese den angemessenen Umfang übersteigen, sind bei einem Unterkunftswechsel während des Leistungsbezugs von Beginn an – also auch innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 – grundsätzlich lediglich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Denn der Sinn der Karenzzeit, leistungsberechtigten Personen die bei Beginn des Leistungsbezugs schon vorhandene Wohnung für die Dauer der Karenzzeit zu erhalten, entfällt bei einem Umzug innerhalb der Karenzzeit (vgl. zu alledem BT-Drs. 20/4360 S. 35). Zudem sollen unnötige Mehrkosten wegen eines Umzugs, der unter Ausnutzung der Regelungen zur Karenzzeit erfolgt, vermieden werden (BT-Drs., a. a. O., S. 111).

 

Rz. 33

Abweichendes gilt ausnahmsweise, wenn der zuständige Sozialhilfeträger die Anerkennung der Bedarfe vorab zugesichert hat. Eine solche Zusicherung kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Leistungsbezug vor Ablauf der Karenzzeit endet (BT-Drs. 20/4360 S. 35). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person altersbedingt einen höheren Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt und seinen Hilfebedarf damit vollumfänglich sicherstellen kann.

 

Rz. 34

Durch die Verwendung des Begriffs der "Zusicherung" hat der Gesetzgeber – anders als bei § 35a Abs. 2 Satz 2 – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Zusicherung i. S. v. § 34 SGB X handelt, die den dort geregelten Grundsätzen unterliegt. Die Zusicherung muss nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 4 zudem bereits vor dem Umzug erteilt worden sein.

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