0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 (vgl. Art. 14 Abs. 3 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten; Sätze 1 und 2 wurden durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) begrifflich angepasst. § 35a regelte in seiner damaligen Fassung die entsprechende Geltung einer nach §§ 22a bis 22c SGB II erlassenen Satzung (bzw. Verordnung) für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35. Zum 1.1.2023 ist die Vorschrift – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – mit identischem Inhalt in § 35b überführt worden (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes – Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328). Zugleich wurde § 35a durch Art. 5 Nr. 7 des Bürgergeld-Gesetzes zum 1.1.2023 inhaltlich neu gefasst.

Die Neufassung des § 35a beruht darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Karenzzeit von einem Jahr in § 35 durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 einige Regelungsgehalte aus § 35 herausgelöst und in den neuen § 35a aufgenommen hat. Zugleich wurde dies in § 35a mit einer Neuregelung (Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur) verbunden. Auf diese Weise sollen § 35 verschlankt und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung insgesamt übersichtlicher und strukturierter gestaltet werden (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 113, in der allerdings noch von einer im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen 2-jährigen Karenzzeit die Rede ist). Da § 35a mit den aus § 35 aufgenommenen Regelungsinhalten systematisch an den neu gefassten § 35 anschließen soll, wurde § 35a in seiner bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung zum 1.1.2023 zu § 35b (BT-Drs., a. a. O., S. 114).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der zum 1.1.2023 in § 35a neu eingefügte Abs. 1 enthält Regelungen über die Anerkennung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur selbst bewohnten Wohnungseigentums, das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 geschützt ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 22 Abs. 2 SGB II, der bereits zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, allerdings zum 1.1.2023 um Satz 3 ergänzt wurde. § 22 Abs. 2 SGB II beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u. a. Urteil v. 21.6.2023, B 7 AS 14/22 R Rz. 29, sowie Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R Rz. 20), nach der Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen. Mit Blick auf die notwendige Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern auch im SGB XII hat das BSG (Urteil v. 11.9.2020, B 8 SO 22/18 R Rz. 21) schon vor Inkrafttreten des § 35a Abs. 1 zum 1.1.2023 unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarfe für die Unterkunft i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 a. F. (jetzt § 35 Abs. 1 Satz 1) anerkannt, obwohl eine dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechende Regelung im SGB XII bis zum 31.12.2022 fehlte. Durch die nunmehr erstmals auch im SGB XII ausdrücklich geregelten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur von Wohnungseigentum soll die bisher unterschiedliche Verwaltungspraxis der Träger der Sozialhilfe im Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII beseitigt werden. Zudem wird auf diese Weise eine weitere Rechtsvereinheitlichung zwischen SGB II und SGB XII erreicht (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 113).

In Abs. 2 werden die im Zusammenhang mit einem Unterkunftswechsel stehenden Regelungen zusammengefasst. Hierzu gehören Bestimmungen zum Abschluss eines neuen Mietvertrags (Satz 1), zur Höhe der Warmmiete für die neue Wohnung (Satz 2 bis 4) sowie zu Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten und Genossenschaftsanteilen (Satz 5). Diese Regelungen waren im Wesentlichen bis zum 31.12.2022 in § 35 Abs. 2 Satz 3 bis 6 enthalten. Neu hinzugekommen sind die in Satz 5 ergänzend aufgenommenen Genossenschaftsanteile sowie die Sätze 4 und 6. Diese betreffen die Anerkennung unangemessener Aufwendungen innerhalb der einjährigen Karenzzeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Satz 2 (Satz 4) und die Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen (Satz 6).

In Abs. 3 sind die Regelungen zur Direktzahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte zusammengefasst. Diese waren – mit geringen Abweichungen – bis zum 31.12.2022 in § 35 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 enthalten. Aufgrund der Neustrukturierung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch das Bürgergeld-Gesetz wurden die Regelungen in § 35a überführt (vgl. Rz. 1). Zum 1.1.2023 neu geregelt wurde die entsprechende Anwendung des § 43a Abs. 3, der Direktzahlungen im Vierten Kapitel des SGB XII betrifft (Satz 1, letzter HS).

2 Rechtspraxis

2.1. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden die unabweisbaren Aufwendungen für Insta...

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