Rz. 5
Abs. 1 regelt die Leistungsvoraussetzungen. Abs. 2 und Abs. 3 machen konkrete Vorgaben für die Rückzahlung des Darlehens.
2.1 Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 6
Anders als in § 38 aber ebenso wie in § 37 werden Darlehen nach § 37a nur auf konkreten Antrag der Berechtigten vergeben (krit. zu dem Antragserfordernis Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 10 f. sowie die Komm. zu § 37 Rz. 7 m. w. N.). Dieser Antrag hat nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung, d. h. für die Zeit vor dem Tag der Antragstellung kann ein Anspruch auf Darlehensgewährung nicht entstehen. In aller Regel wird jedoch davon auszugehen sein, dass in dem Antrag auf zuschussweise Gewährung laufender Sozialhilfe ein Antrag auf darlehensweise Gewährung als "Minus" enthalten ist (so auch Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 47 m. w. N.).
2.1.1 Zufluss von Rentenleistungen (Satz 1)
Rz. 7
Satz 1 regelt den unter Rz. 2 skizzierten Hauptanwendungsfall, dass eine Rente erstmals zufließt und bis zum Zufluss der notwendige Lebensunterhalt (vgl. dazu § 27a) nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Der Begriff der "eigene Mittel" ist dabei – weiter als in § 19 Abs. 1 – so zu verstehen, dass der Bedarf auch nicht tatsächlich unter Einsatz von nach den §§ 82 ff. oder §§ 90 f. geschütztem Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden kann (so auch Rein, ZFSH/SGB 2017, S. 371 ff., 378; Schwabe, ZfF 2017, S. 101 ff., 103). Dabei hat die Verwaltung eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen. § 37a kommt also generell nur dann zur Anwendung wenn in dem jeweiligen Leistungsmonat und auch darüber hinaus noch Bedürftigkeit besteht (s. o. Rz. 2 f.; Schwabe, ZfF 2017 S. 101 ff., 103; Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 15, 21, 23 f. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT.-Drs. 18/10519 S. 23). Ist dies nicht der Fall, muss § 38 geprüft werden (Schwabe, a. a. O.). Schwierig kann die Prüfung der Bedürftigkeit werden, wenn neben der erstmaligen laufenden Rentenzahlung auch eine Nachzahlung ausgekehrt wird (vgl. dazu Böttiger, a. a. O., Rz. 22, 25).
Rz. 8
Der Gesetzgeber dürfte bei Satz 1 wohl nur den "Normalfall" der erstmaligen Zahlung einer Rente nach dem SGB VI vor Augen gehabt haben. Da sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung etwas Gegenteiliges entnehmen lässt, spricht aber nichts dagegen auch andere Renten – sei es etwa solche nach dem SGB VII, dem BVG, dem OEG oder auch aus einer privaten Rentenversicherung – unter Satz 1 zu subsummieren, solange sie nur – wie die Renten nach dem SGB VI – zum Ende eines Monats fällig werden (so auch Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 31 f., und im Ergebnis wohl auch Rein, ZFSH/SGB 2017, S. 371 ff., 378). Für den Fall, dass man dies anders sehen wollte, wären andere Rentenzahlungen jedenfalls als "sonstige Einkünfte" von Satz 2 erfasst.
2.1.2 Zufluss sonstiger Einkünfte und Sozialleistungen (Satz 2)
Rz. 9
Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich auf sämtliche andere anrechenbare Einkünfte (nach den §§ 82 ff.) und Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I), soweit sie – wie der Anspruch auf Rentenzahlung – erst am Ende des Monats fällig werden. Sind entsprechende nicht bedarfsdeckende, aber anzurechnende Einkünfte zu einem früheren Zeitpunkt fällig (z. B. Lohnzahlung zum 15. des Monats), scheidet eine Darlehensgewährung nach § 37a aus (so jedenfalls die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10519 S. 23; vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 9, und Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 37a Rz. 4).
Rz. 10
Hieraus ergibt sich zum einen das auslegungstechnische Problem, ab welchem Tag das "Monatsende" beginnt. Allein vom Wortlaut und dem allgemeinem Begriffsverständnis her wird dies jedenfalls kein Tag vor dem 16. eines Monats sein können. Mit Blick auf die Regelung des Satzes 1 bzw. den Umstand, dass Rentenleistungen i. d. R. erst am letzten Bankarbeitstag eines Monats ausgezahlt werden (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erscheint es auch aus Gründen der Rechtsklarheit sachgerecht anzunehmen, dass das Ende eines Monats jedenfalls nicht vor dem 20. Tag beginnen kann. Abzustellen ist nach dem Gesetzeswortlaut jedoch stets auf die Fälligkeit des Anspruches und nicht auf die tatsächliche Zahlung.
2.1.3 Auslegungsfragen
Rz. 11
Unabhängig von der konkreten Definition des Monatsendes ist ferner problematisch, dass Einkünfte, die vor dem Monatsende zufließen, keinen Anspruch auf ein Darlehen nach Satz 2 begründen. Insofern stellt sich die Regelung als unvollständig dar, weil sie das Problem der temporären Bedarfsunterdeckung nicht für alle Fallgestaltungen löst (ähnlich Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 7, der die Regelung für halbherzig hält). Auch wenn die verbleibenden Fälle weder wirtschaftlich noch zahlenmäßig wesentlich ins Gewicht fallen dürften, liegt hierin ein Mangel. Sofern in den Gesetzesmaterialien (BT.-Drs. 18/10519 S. 23) auf die Lösungsmöglichkeit über § 38 verwiesen wird, ist dies nicht na...