Rz. 7

Satz 1 regelt den unter Rz. 2 skizzierten Hauptanwendungsfall, dass eine Rente erstmals zufließt und bis zum Zufluss der notwendige Lebensunterhalt (vgl. dazu § 27a) nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Der Begriff der "eigene Mittel" ist dabei – weiter als in § 19 Abs. 1 – so zu verstehen, dass der Bedarf auch nicht tatsächlich unter Einsatz von nach den §§ 82 ff. oder §§ 90 f. geschütztem Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden kann (so auch Rein, ZFSH/SGB 2017, S. 371 ff., 378; Schwabe, ZfF 2017, S. 101 ff., 103). Dabei hat die Verwaltung eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen. § 37a kommt also generell nur dann zur Anwendung wenn in dem jeweiligen Leistungsmonat und auch darüber hinaus noch Bedürftigkeit besteht (s. o. Rz. 2 f.; Schwabe, ZfF 2017 S. 101 ff., 103; Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 15, 21, 23 f. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT.-Drs. 18/10519 S. 23). Ist dies nicht der Fall, muss § 38 geprüft werden (Schwabe, a. a. O.). Schwierig kann die Prüfung der Bedürftigkeit werden, wenn neben der erstmaligen laufenden Rentenzahlung auch eine Nachzahlung ausgekehrt wird (vgl. dazu Böttiger, a. a. O., Rz. 22, 25).

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber dürfte bei Satz 1 wohl nur den "Normalfall" der erstmaligen Zahlung einer Rente nach dem SGB VI vor Augen gehabt haben. Da sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung etwas Gegenteiliges entnehmen lässt, spricht aber nichts dagegen auch andere Renten – sei es etwa solche nach dem SGB VII, dem BVG, dem OEG oder auch aus einer privaten Rentenversicherung – unter Satz 1 zu subsummieren, solange sie nur – wie die Renten nach dem SGB VI – zum Ende eines Monats fällig werden (so auch Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 31 f., und im Ergebnis wohl auch Rein, ZFSH/SGB 2017, S. 371 ff., 378). Für den Fall, dass man dies anders sehen wollte, wären andere Rentenzahlungen jedenfalls als "sonstige Einkünfte" von Satz 2 erfasst.

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