Rz. 11
Unabhängig von der konkreten Definition des Monatsendes ist ferner problematisch, dass Einkünfte, die vor dem Monatsende zufließen, keinen Anspruch auf ein Darlehen nach Satz 2 begründen. Insofern stellt sich die Regelung als unvollständig dar, weil sie das Problem der temporären Bedarfsunterdeckung nicht für alle Fallgestaltungen löst (ähnlich Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 7, der die Regelung für halbherzig hält). Auch wenn die verbleibenden Fälle weder wirtschaftlich noch zahlenmäßig wesentlich ins Gewicht fallen dürften, liegt hierin ein Mangel. Sofern in den Gesetzesmaterialien (BT.-Drs. 18/10519 S. 23) auf die Lösungsmöglichkeit über § 38 verwiesen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung war ja u. a. gerade der Umstand, dass § 38 keine sichere Rechtsgrundlage für die Lösung dieser Fallgestaltungen bietet (vgl. Rz. 2). § 38 kann allenfalls dann zur Anwendung gelangen, wenn durch den Zufluss des Einkommens die Bedürftigkeit vollständig entfällt (vgl. Rz. 3). Eine analoge Anwendung von § 37a auf diese Fälle scheidet jedenfalls aus, weil in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte eine ungewollte Regelungslücke nicht angenommen werden kann (so auch Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 38).
Rz. 12
Ausgehend von den dargestellten systematischen Ungereimtheiten stellt sich durchaus die Frage, ob es nicht – wie ursprünglich vom Bundesrat angeregt (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 41) – überzeugender gewesen wäre, eine Lösung in § 82 Abs. 7 zu schaffen (ebenso Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 7). Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber bewusst nicht gegangen, weil er das Zuflussprinzip nicht aushöhlen wollte (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 50), was als Motiv nachvollziehbar anerkennenswert ist. Eine Durchbrechung des Zuflussprinzips wird mit der Regelung in Abs. 1 vermieden (a. A. ohne Begründung Falterbaum, a. a. O.).
Rz. 13
Mit Blick auf Form bzw. Inhalt der Darlehensgewährung ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten. Die Ausführungen zu § 37 Rz. 4 ff. und die Literaturhinweise zu § 37 Rz. 21 gelten insoweit entsprechend. Die Höhe des Darlehensbetrages ist auf Rechtsfolgenseite gedeckelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10519 S. 23) ist der Wortlaut des Gesetzes ("... insoweit ...") so zu verstehen, dass das Darlehen die Differenz zwischen dem Leistungsanspruch ohne Einkommensanrechnung (Bruttobedarf) und dem tatsächlichen Leistungsanspruch (vgl. dazu auch § 43a) nicht übersteigen darf, wobei ggf. auch noch weiteres einzusetzendes (vgl. Rz. 7) aber nicht bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen in Rechnung zu stellen ist.
Rz. 14
Klarstellend ist anzumerken, dass es sich bei § 37a entgegen dem Wortlaut nicht zwingend um eine reine Darlehensregelung handelt, weil in bestimmten fällen (dazu Rz. 15 ff.) keine vollständige Rückzahlung zu erfolgen hat (vgl. Rz. 16), die Leistungen also letztlich als Zuschuss erbracht werden.