Rz. 15
Die Rückzahlungsmodalitäten sind davon geprägt, eine Überforderung der Leistungsberechtigten zu vermeiden. Dabei hat der Träger der Sozialhilfe – anders als in § 37 Abs. 4 oder § 38 – keinen Spielraum. Art und Umfang der Rückzahlung sind im Einzelnen gesetzlich festgelegt.
Rz. 16
Die monatliche Rückzahlungsrate ist auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt (Abs. 2 Satz 1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der monatliche Leistungsanspruch des Berechtigten geringer ist. In diesen Fällen ist die monatliche Rate auf die Höhe des monatlichen Leistungsanspruches festzusetzen (Abs. 2 Satz 2). Soweit ein Betrag von mehr als 50 % der Regelbedarfsstufe 1 geleistet wurde, ist dieser nicht zurückzuzahlen, was eine nicht unwesentliche und damit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftige Besserstellung gegenüber Berechtigten bedeutet, die Leistungen auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Satz 3, § 37 oder § 38 erhalten haben (vgl. dazu zu Recht kritisch Rein, ZFSH/SGB 2017 S. 371 ff., 379, sowie Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 37a Rz. 5). Letztlich dürfte diese Besserstellung aber unbedenklich sein, weil die zuletzt genannten Vorschriften der Verwaltung Spielraum lassen, die Rückzahlungsmodalitäten im Einzelfall anzupassen.
Rz. 17
Anders als der Gesetzeswortlaut, der in Abs. 2 Satz 1 eindeutig nur auf die Regelbedarfsstufe 1 Bezug nimmt, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10519 S. 23) von der "maßgebenden" - also die für die Leistungsberechnung des jeweiligen Leistungsberechtigten konkret zu Grunde zu legende – Regelbedarfsstufe die Rede. Sollte der Gesetzgeber demnach die Absicht gehabt haben, die Berechnung des 5 %- bzw. des 50 %-Betrages in Abs. 2 Satz 1 von der konkret im Einzelfall maßgebenden Regelbedarfsstufe abhängig zu machen, ist dies im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gekommen und damit als unmaßgeblich anzusehen (wie hier Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 79).
Rz. 18
Nach Abs. 3 wird die Rückzahlung während des Leistungsbezuges durch Aufrechnung nach § 44b sichergestellt (Satz 2), wobei der Verwaltung hier anders als nach § 44b Abs. 1 kein Ermessen hinsichtlich der Aufrechnung zusteht (vgl. Rz. 15). Im Übrigen ist das Darlehen in dem nach Abs. 2 festzulegenden Umfang von dem Berechtigten zurückzufordern. Die Rückzahlung beginnt frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt (Satz 1).