0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 3a Nr. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159, 3164) am 1.7.2017 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung schafft (weitgehend – vgl. Rz. 10) Rechtssicherheit für Fälle, in denen vorübergehend für einen Teil des Monats eine vollständige Bedarfsdeckung nicht aus eigenen Mitteln (dazu Rz. 7) bzw. Sozialleistungen möglich ist, weil (nach §§ 82 ff.) zu berücksichtigende Einkünfte erst am Ende des Monats zufließen. Solche Situationen treten regelmäßig dann auf, wenn etwa Leistungsberechtigte nach dem SGB II in das System der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wechseln und gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Problematik ergibt sich daraus, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erst zum Monatsende ausgezahlt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), sozialhilferechtlich das Existenzminimum jedoch schon zu Beginn des jeweiligen Bedarfsmonats gedeckt sein muss. Wird in der skizzierten Fallgestaltung die Sozialhilfeleistung – unter zutreffender Anwendung des Zuflussprinzips – vor Monatsbeginn unter Anrechnung der erst am Ende des Monats zufließenden Rentenzahlung berechnet und ausgezahlt, entsteht bis zur Auszahlung der Rente einen Deckungslücke. Diese Lücke setzt sich in den Folgemonaten fort, wenn nicht bei der erstmaligen Auszahlung Sozialhilfeleistung das zu erwartende Einkommen außer Acht gelassen bzw. die Rückzahlung des Darlehens gestreckt wird (vgl. Rein, ZFSH/SGB 2017 S. 371 ff., 379).
Rz. 3
Bis zum 31.6.2017 haben Verwaltungen und Gerichte versucht eine Lösung für dieses Problem in § 37 oder § 38 zu suchen (vgl. dazu etwa SG Braunschweig, Beschluss v. 19.9.2016, S 32 SO 136/16 ER). Beide Vorschriften sind auf diese Fälle jedoch nicht zugeschnitten. Denn § 38 soll nur dann Anwendung finden, wenn Leistungen "nur für kurze Dauer" zu erbringen sind, die Leistungsberechtigten also nicht im engeren Sinne bedürftig sind. Dies ist häufig jedoch nicht der Fall. In der unter Rz. 2 beschriebenen Fallgestaltung wäre dies etwa nur dann denkbar, wenn das Renteneinkommen bedarfsdeckend wäre (vgl. BT-Drs. 18/10519 S. 23). Für die Anwendung des § 37 besteht das Problem darin, dass die Einkünfte noch im jeweiligen Bedarfsmonat zufließen und damit eine Bedarfsunterdeckung im eigentlichen Sinne nicht vorliegt, weil sich die Leistungsberechnung nach dem Monatsprinzip richtet (vgl. etwa § 44 Abs. 4 Satz 1). Nicht zuletzt weil die Praxis der Gewährung von Darlehen auf unsicherer Rechtsgrundlage in diesen Fällen vom Bundesrechnungshof beanstandet wurde (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 41), hat sich der Gesetzgeber auf Initiative des Bundesrates veranlasst gesehen, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Darlehensgewährung für diese häufig auftretende Übergangsproblematik zu schaffen.
Rz. 4
Die Vorschrift greift nicht nur für die Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel, sondern auch für die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel (vgl. § 42 Nr. 5). Verwandte Regelungen für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden sich in § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 42a SGB II.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Abs. 1 regelt die Leistungsvoraussetzungen. Abs. 2 und Abs. 3 machen konkrete Vorgaben für die Rückzahlung des Darlehens.
2.1 Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 6
Anders als in § 38 aber ebenso wie in § 37 werden Darlehen nach § 37a nur auf konkreten Antrag der Berechtigten vergeben (krit. zu dem Antragserfordernis Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 10 f. sowie die Komm. zu § 37 Rz. 7 m. w. N.). Dieser Antrag hat nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung, d. h. für die Zeit vor dem Tag der Antragstellung kann ein Anspruch auf Darlehensgewährung nicht entstehen. In aller Regel wird jedoch davon auszugehen sein, dass in dem Antrag auf zuschussweise Gewährung laufender Sozialhilfe ein Antrag auf darlehensweise Gewährung als "Minus" enthalten ist (so auch Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 47 m. w. N.).
2.1.1 Zufluss von Rentenleistungen (Satz 1)
Rz. 7
Satz 1 regelt den unter Rz. 2 skizzierten Hauptanwendungsfall, dass eine Rente erstmals zufließt und bis zum Zufluss der notwendige Lebensunterhalt (vgl. dazu § 27a) nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Der Begriff der "eigene Mittel" ist dabei – weiter als in § 19 Abs. 1 – so zu verstehen, dass der Bedarf auch nicht tatsächlich unter Einsatz von nach den §§ 82 ff. oder §§ 90 f. geschütztem Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden kann (so auch Rein, ZFSH/SGB 2017, S. 371 ff., 378; Schwabe, ZfF 2017, S. 101 ff., 103). Dabei hat die Verwaltung eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen. § 37a kommt also generell nur dann zur Anwendung wenn in dem jeweiligen Leistungsmonat und auch darüber hinaus noch Bedürftigkeit besteht (s. o. Rz. 2 f.; Schwabe, ZfF 2017 S. 101 ff., 103; Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 18.12.2017, § 37a Rz. 15,...