Rz. 73

Kann der Sozialhilfeträger die Vermutung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 widerlegen und nachweisen, dass das Gesamteinkommen der Kinder oder Eltern des Hilfesuchenden jährlich 100.000,00 EUR übersteigt, entfällt der Anspruch auf Leistungen der "bedarfsorientierten" Grundsicherung. Dass der Gesetzgeber hier an das GSiG anknüpft und weiterhin von "bedarfsorientierten" und nicht von "bedarfsdeckenden" Grundsicherungsleistungen spricht, ist ein offensichtliches Redaktionsversehen und hat deshalb keine inhaltliche Bedeutung (so zutreffend Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, Vor §§ 41ff. Rz. 6).

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