Rz. 4

Die Nr. 1, die bisher bereits die Bezugnahme auf § 28 enthielt, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII und die Regelungen zur Anwendbarkeit von Regelungen in § 27a und zur Nichtanwendbarkeit von Regelungen in § 29 wurden eingefügt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10748 S. 14 f.) führt dazu aus: "Dadurch wird der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII, auf deren Grundlage die Regelsätze zu zahlen sind, gegenüber der geltenden Fassung ergänzt. Durch den Verweis auf § 27a Absatz 3 wird klargestellt, dass monatliche Regelsätze zu zahlen sind und diese ein monatliches Budget darstellen. Der Verweis auf § 27a Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass im Einzelfall Regelsätze in Anwendung der Möglichkeit einer abweichenden Regelsatzfestsetzung gezahlt werden können. Durch die Verweisung auf § 27a Absatz 4 Satz 2 wird die Anwendbarkeit der anteiligen Zahlung des Regelsatzes ermöglicht, wenn der Anspruch nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht. Regelsätze nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind ausschließlich auf der Grundlage der bundesweit geltenden Regelbedarfsstufen zu zahlen, deshalb ist die Möglichkeit der Festsetzung regionaler Regelsätze nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 für Regelsätze, die an Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu zahlen sind, nicht zulässig. Ebenso wie die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltenden Regelbedarfsstufen eine bundesfinanzierte und damit auch eine aus bundesdurchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermittelte bundeseinheitliche Leistung dar. Abweichende Festsetzungen auf Länderebene oder regionaler Ebene sind damit nicht vereinbar."

 

Rz. 5

Die mit dem Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 zum 1.1.2011 eingeführte Anlage zu § 28 enthält 6 Regelbedarfsstufen. Die Bedarfssätze werden jeweils zum Jahresbeginn dynamisiert. Auf die Kommentierung zu § 28 wird im Übrigen Bezug genommen.

Um den Unterhaltsbedarf des Leistungsberechtigten festzustellen, ist zunächst die Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 zu ermitteln. Davon ausgehend sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1). Ein abweichender Bedarf ist zu berücksichtigen und bei Leistungsberechtigung für einen Teil eines Monats ist der Regelsatz anteilig zu zahlen (§ 27a Abs. 4 Satz 1 und 2). Eine abweichende Festsetzung regionaler Regelsätze durch die Länder ist nicht zulässig.

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