Rz. 22

Reichen die Leistungen nach § 42 Nr. 1 bis 4 nicht aus, um den Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, kann der Sozialhilfeträger weitere Leistungen als Darlehen entsprechend § 37 Abs. 1 und des zum 1.7.2017 neu eingeführten § 37a erbringen. § 37a ist mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 neu eingeführt worden. Er regelt nunmehr die Gewährung eines Überbrückungsdarlehns bis zum Erhalt der ersten Rentenzahlung bzw. dem Erhalt von Einkommen oder von Sozialleistungen (zu den weiteren Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 37a).

Wie aus dem Wortlaut des § 42 Nr. 5 i. V. m. § 37 zu schließen ist, muss es sich um einen Bedarf handeln, den § 42 Nr. 1 bis 4 dem Grunde nach erfasst. Gedacht ist offenbar an Situationen, in denen mehrere größere Anschaffungen erforderlich werden. (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 20). Streitig ist, ob nach Maßgabe von § 37 Abs. 4 für die Rückzahlung des Darlehens von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden dürfen. Der Wortlaut der Nr. 5 trifft lediglich eine Aussage über die Leistungsgewährung. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 127) lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die vor dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Darlehensrückzahlung einschränken wollte (so Blüggel, in: juris-PK SGB XII, § 42 Rz. 24; a. A.: Schoch, in: LPK-SGB XII, § 42 Rz. 13). Ob der Sozialhilfeträger ein Darlehen gewährt, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 38 Abs. 1).

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