Rz. 25

Unterhaltsansprüche berechtigen Personen, die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs ganz oder teilweise von einem anderen zu verlangen. Üblicherweise entstehen derartige Ansprüche unmittelbar kraft Gesetzes, und zwar zwischen

 

Rz. 26

Nach Abs. 5 Satz 1 bleiben nur die Unterhaltsansprüche zwischen Personen unberücksichtigt, die in gerader Linie im ersten Grad (§ 1589 Satz 1 und 3 BGB) miteinander verwandt sind. Das sind die Eltern und Kinder des Hilfesuchenden. Der Unterhaltsanspruch gegen den nicht getrennt lebenden Ehegatten ist nach Abs. 1 anzurechnen. Alle anderen, realisierbaren Unterhaltsansprüche sind beim Leistungsberechtigten als Vermögen zu berücksichtigen.

 

Rz. 27

Ungeregelt ist, wie mit Leistungen zu verfahren ist, die unterhaltspflichtige Personen tatsächlich erbringen, obwohl sie weniger als 100.000,00 EUR jährlich einnehmen.

Wird Unterhalt bar geleistet oder werden Unterkunft und Verpflegung kostenlos gewährt, so sind diese Zuwendungen als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten anzurechnen, wie aus § 82 folgt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.10.2005, 12 S 1558/05, NDV-RD 2006 S. 21, 22 = ZFSH/SGB 2006 S. 114 = NDV-RD 2006 S. 60 = FEVS 57 S. 333; Bayerischer VGH, Urteil v. 5.2.2004, 12 BV 03.3282, FEVS 55 S. 557 = RdLH 2004 S. 63, 64 mit Anm. Wendt; OVG Münster, Beschluss v. 2.4.2004, 12 B 1577/03, FEVS 56 S. 82 = NDV-RD 2005 S. 14, 15 = ZFSH/SGB 2005 S. 94 = NWVBl 2005 S. 142, 143 = RdLH 2004 S. 64; VG Arnsberg, Beschluss v. 24.6.2004, 5 K 4677/03, NDV-RD 2004 S. 133, 134 = ZFSH/SGB 2004 S. 492, 493 f.; OLG Nürnberg v. 21.4.2004, 11 UF 2470/03, FamRZ 2004 S. 1988, 1989; Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 41 Rz. 27 und § 43 Rz. 4; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 Rz. 10; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 17; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 43 Rz. 9; Hußmann, FPR 2004 S. 534, 540; ders., ZEV 2005 S. 54, 57; Klinkhammer, FamRZ 2003 S. 1793, 1799; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 43 Rz. 10; Münder, NJW 2002 S. 3661, 3363; Schoch, ZfF 2004 S. 197; Zeitler, NDV 2002 S. 421; DV, NDV 2002 S. 341).

Mit dem Wort "Unterhaltsansprüche" stellt das Gesetz klar, dass tatsächlich gezahlter Unterhalt zum Einkommen des Leistungsberechtigten zählt. Dabei ist unerheblich, ob eine Unterhaltspflicht (zivilrechtlich) überhaupt besteht oder die Person, die Unterhalt leistet, von einem Rückgriff ausgeschlossen ist. Denn nach § 41 Abs. 2 und dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 besteht ein Anspruch auf steuerfinanzierte Leistungen des SGB XII nur, soweit der Lebensbedarf tatsächlich nicht gedeckt ist. Die Gegenmeinung (Kunkel, ZFSH/SGB 2003 S. 323, 328, Quambusch, ZFSH/SGB 2004 S. 14, 17) weist auf den Gesetzeswortlaut hin, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern "unberücksichtigt" bleiben. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass tatsächlich gezahlter Unterhalt die Grundsicherungsleistungen nicht reduziere (Kunkel, a. a. O.; Quambusch, a. a. O.). Diese Ansicht ist abzulehnen. Denn Grundsicherungsleistungen sollen den Lebensbedarf decken und dieser Zweck wird durch tatsächliche Unterhaltsleistungen erreicht, so dass sie anzurechnen sind (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 Rz. 2 und 10). Erbrachte Unterhaltsleistungen bleiben daher auch im Vierten Kapitel des SGB XII nur dann unberücksichtigt, wenn die unterhaltspflichtige Person als Ausfallschuldner in Vorleistung für beantragte, aber noch nicht gezahlte Grundsicherungsleistungen getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.9.1993, 5 C 50/91, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 15 = BVerwGE 94 S. 127 = FEVS 44 S. 322, 329 = NDV 1994 S. 106 = NVwZ-RR 1994 S. 589; VG Arnsberg, Urteil v. 24.6.2004, 5 K 4677/03, NDV-RD 2004 S. 133, 134 = ZFSH/SGB 2004 S. 492; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 Rz. 3 und 10; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 17).

Stellen Kinder oder Eltern mit einem Einkommen von weniger als 100.000,00 EUR die tatsächlichen Unterhaltszahlungen von sich aus ein, so entsteht damit ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 27). Hat der Leistungsberechtigte seine Kinder oder Eltern im Hinblick auf mögliche Grundsicherungsleistungen aber aufgefordert, ihre Unterhaltszahlungen einzustellen, darf dies nicht zu einem Leistungsausschluss wegen herbeigeführter Bedürftigkeit nach § 41 Abs. 3 führen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 20; a. A. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 Rz. 40). Denn dies hat der Gesetzgeber mit den Grundsicherungsleistungen gerade intendiert (so zutreffend Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 20).

 

Rz. 28

Wird nach Beginn der Grundsicherung...

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