Rz. 34

Kann der Sozialhilfeträger die Vermutung nach Abs. 5 Satz 2 widerlegen und nachweisen, dass das Gesamteinkommen des (an sich privilegierten) Unterhaltspflichtigen jährlich 100.000,00 EUR übersteigt, entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall muss der Leistungsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen zivilrechtlich – notfalls im Eilverfahren – durchsetzen. Lassen sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht aufklären, muss die Grundsicherung (weiter) gewährt werden. Dies ergibt sich aus Satz 3, wonach Antragsberechtigte nur dann keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, wenn die Vermutung widerlegt "ist" (Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 43 Rz. 18; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 19). Da sich § 66 SGB I ausschließlich auf die fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten bezieht, kommt eine Leistungsverweigerung wegen fehlender Mitwirkung der Kinder oder Eltern nicht in Betracht (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 Rz. 17; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 43 Rz. 11). Denn ein rechtswidriges Verhalten der Kinder oder Eltern darf den hilfebedürftigen Grundsicherungsberechtigten nicht benachteiligen. Allerdings kann sich der Sozialleistungsträger in diesen Fällen vorbehalten, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen (§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 SGB X), falls er die gesetzliche Vermutung widerlegt. Gelingt ihm dies, kann er den Bewilligungsbescheid freilich nur für die Zukunft widerrufen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und bereits erbrachte Grundsicherungsleistungen nicht zurückfordern (Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, Teil D Rz. 13).

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