Rz. 5
Die Direktzahlung, also die Bedarfsdeckung durch eine unmittelbare Zahlung vom ausführenden Träger an Empfangsberechtigte zugunsten leistungsberechtigter Personen (BT-Drs. 18/9984), regelt Abs. 3. Neue Tatbestände, die eine Direktzahlung ermöglichen, werden dadurch jedoch nicht eingeführt. Unter welchen Voraussetzungen eine Direktzahlung möglich ist, soll sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) weiterhin aus den jeweiligen, die Anerkennung von Bedarfen regelnden, Vorschriften ergeben.
Abs. 3 soll nach dessen Satz 1 letzter HS nicht für Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe gelten, denn für die Erbringung dieser Leistungen sehen die §§ 34a und 34b spezielle Regelungen vor (so BT-Drs. 18/9984). In allen anderen Fällen, in denen Vorschriften des 3. Kapitels des SGB XII zur Bedarfsdeckung eine Direktzahlung vorsehen oder ermöglichen, bestimmt Abs. 3 Satz 1, dass an den Empfangsberechtigten eine monatliche Zahlung bis zur Höhe des jeweiligen anzuerkennenden Bedarfs möglich ist. So kann z. B. bei einer Direktzahlung der monatlichen Miete ein monatlicher Betrag bis zur Obergrenze der als Bedarf zu berücksichtigenden tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für die Miete an den Empfangsberechtigten gezahlt werden. Die Begrenzung der Direktzahlung auf den monatlichen Zahlanspruch greift dann ein, wenn der durch eine Direktzahlung zu deckende Bedarf einen höheren Betrag ergibt als der monatliche Zahlungsanspruch. Ohne diese Begrenzung würde der ausführende Träger mit der Direktzahlung eine über den Leistungsanspruch hinausgehende Leistung erbringen.
Nach Abs. 3 Satz 2 sind die Vorgaben für eine nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorgesehene oder ermöglichte Direktzahlung nach Abs. 3 Satz 1 auch anzuwenden, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen, wie es nach § 9 Abs. 2 Satz 1 möglich ist.
Sofern eine Direktzahlung erfolgt, hat der zuständige Träger den Leitungsempfänger hierüber gemäß Abs. 3 S.atz 3 zu informieren. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es sich hierbei nicht lediglich um eine reine Information als vielmehr um einen Verwaltungsakt handeln, gegen den Rechtsmittel möglich sind. Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich hieraus jedoch nicht, denn auch bislang waren Rechtsmittel gegen die in einem Bewilligungsbescheid aufgeführte Direktzahlung zulässig.
Rz. 6
Mit Abs. 4 wird erstmals eine spezielle Regelung zur Ermöglichung von Direktzahlungen für laufende Zahlungsverpflichtungen von Leistungsberechtigten, die wegen unbezahlter Rechnungen aus Versorgungsverträgen für Haushaltsstrom (Stromschulden) unmittelbar von Stromabschaltungen bedroht sind, eingeführt. Im bislang geltenden Recht werden solche Direktzahlungen im Wege der Rechtsauslegung von § 35 Abs. 1 Nr. 2 vorgenommen. Dies ist jedoch systematisch fragwürdig, weil § 35 die anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung regelt, Aufwendungen für den Haushaltsstrom aber aus dem sich nach den pauschalierten Regelbedarfsstufen ergebenden Regelsatz zu tragen sind. Durch Abs. 4 soll deshalb, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den ausführenden Trägern Direktzahlungen zu ermöglichen, damit die regelmäßige Zahlung von monatlichen Vorauszahlungen sichergestellt wird und dadurch eine Einstellung der Stromlieferung verhindert werden kann. Eine Direktzahlung an den Stromlieferanten erfolgt dabei wie alle anderen Direktzahlungen nach Maßgabe von Abs. 3.