0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu in das SGB XII aufgenommen und trat mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Erstmals wird mit § 43a eine Definition des monatlichen Gesamtbedarfs, des monatlichen Zahlungsanspruchs und der Direktzahlung eingeführt. Diese Legaldefinitionen sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) der Vereinheitlichung im Verwaltungsvollzug dienen und eine Vereinfachungen ermöglichen durch Konzentration von Regelungsinhalten in einer Vorschrift anstelle von entsprechenden Regelungsinhalten in mehreren Vorschriften.

2 Rechtspraxis

2.1 Monatlicher Gesamtbedarf (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 ergibt sich der monatliche Gesamtbedarf, aus der Summe der anzuerkennenden monatlichen Bedarfe nach § 42 Nr. 1 bis 4. Nicht einbezogen sind Bedarfe nach § 42 Nr. 5, also die Darlehen nach § 37 Abs. 1 (sog. Regelsatzdarlehen). Diese Darlehen dienen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) ebenfalls der Bedarfsdeckung, allerdings der Deckung von Bedarfen, die grundsätzlich als mit dem pauschalierten Regelbedarf abgedeckt gelten. Regelsatzdarlehen haben deshalb und wegen der Ermessenspielräume der ausführenden Träger eine Sonderstellung innerhalb des Bedarfsdeckungssystems. Deshalb sind Regelsatzdarlehen kein Bestandteil der laufenden Bedarfsdeckung und zählen folglich nicht zum monatlichen Gesamtbedarf.

2.2 Monatlicher Zahlungsanspruch (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 definiert den sich im Einzelfall ergebenden monatlichen Zahlungsanspruch. In der Mehrzahl der Fälle ergibt sich der monatliche Zahlungsanspruch aus dem monatlichen Gesamtbedarf nach Abs. 1 abzüglich anzurechnenden Einkommens und Vermögens nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 43. In besonderen Fallkonstellationen können bei der Ermittlung des monatlichen Zahlungsanspruchs Nachzahlungen, z. B. nach dem neu eingeführten § 44b Abs. 6 (neu eingeführt mit Wirkung zum 1.7.2017 durch das Gesetz v. 22.12.2016, BGBl. I S. 3159), den Gesamtbedarf erhöhen und sind Aufrechnungen und Verrechnungen nach dem ebenfalls neu eingefügten § 44d davon abzuziehen. Dies entspricht den Grundsätzen des Sozialhilferechts, weshalb sich keine materiellen Auswirkungen aus der Legaldefinition des monatlichen Zahlungsanspruchs ergeben.

2.3 Direktzahlung (Abs. 3 und 4)

 

Rz. 5

Die Direktzahlung, also die Bedarfsdeckung durch eine unmittelbare Zahlung vom ausführenden Träger an Empfangsberechtigte zugunsten leistungsberechtigter Personen (BT-Drs. 18/9984), regelt Abs. 3. Neue Tatbestände, die eine Direktzahlung ermöglichen, werden dadurch jedoch nicht eingeführt. Unter welchen Voraussetzungen eine Direktzahlung möglich ist, soll sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) weiterhin aus den jeweiligen, die Anerkennung von Bedarfen regelnden, Vorschriften ergeben.

Abs. 3 soll nach dessen Satz 1 letzter HS nicht für Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe gelten, denn für die Erbringung dieser Leistungen sehen die §§ 34a und 34b spezielle Regelungen vor (so BT-Drs. 18/9984). In allen anderen Fällen, in denen Vorschriften des 3. Kapitels des SGB XII zur Bedarfsdeckung eine Direktzahlung vorsehen oder ermöglichen, bestimmt Abs. 3 Satz 1, dass an den Empfangsberechtigten eine monatliche Zahlung bis zur Höhe des jeweiligen anzuerkennenden Bedarfs möglich ist. So kann z. B. bei einer Direktzahlung der monatlichen Miete ein monatlicher Betrag bis zur Obergrenze der als Bedarf zu berücksichtigenden tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für die Miete an den Empfangsberechtigten gezahlt werden. Die Begrenzung der Direktzahlung auf den monatlichen Zahlanspruch greift dann ein, wenn der durch eine Direktzahlung zu deckende Bedarf einen höheren Betrag ergibt als der monatliche Zahlungsanspruch. Ohne diese Begrenzung würde der ausführende Träger mit der Direktzahlung eine über den Leistungsanspruch hinausgehende Leistung erbringen.

Nach Abs. 3 Satz 2 sind die Vorgaben für eine nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorgesehene oder ermöglichte Direktzahlung nach Abs. 3 Satz 1 auch anzuwenden, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen, wie es nach § 9 Abs. 2 Satz 1 möglich ist.

Sofern eine Direktzahlung erfolgt, hat der zuständige Träger den Leitungsempfänger hierüber gemäß Abs. 3 S.atz 3 zu informieren. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es sich hierbei nicht lediglich um eine reine Information als vielmehr um einen Verwaltungsakt handeln, gegen den Rechtsmittel möglich sind. Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich hieraus jedoch nicht, denn auch bislang waren Rechtsmittel gegen die in einem Bewilligungsbescheid aufgeführte Direktzahlung zulässig.

 

Rz. 6

Mit Abs. 4 wird erstmals eine spezielle Regelung zur Ermöglichung von Direktzahlungen für laufende Zahlungsverpflichtungen von Leistungsberechtigten, die wegen unbezahlter Rechnungen aus Versorgungsverträgen für Haushaltsstrom (Stromschulden) unmittelbar von Stromabschaltungen bedroht sind, eingeführt. Im bislang geltenden Recht werden solche Direktzahlungen im Wege der Recht...

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