Rz. 4

Die Pflicht, eine vorläufige Entscheidung zu begründen, wird in Abs. 2 Satz 1 konkretisiert. Danach ist nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe darzulegen, sondern auch der konkrete Anlass für die vorläufige Entscheidung anzugeben. Anderenfalls ist für die leistungsberechtigte Person nicht erkennbar, aus welchem Grund lediglich eine vorläufige Entscheidung ergeht, die keinerlei Vertrauensschutz aufbaut und die mit dem Risiko einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden ist (so BT-Drs. a. a. O.). Dem entsprechend muss der leistungsberechtigen Person bereits bei Erlass der vorläufigen Entscheidung bewusst sein, dass sie noch nach Abschluss des Bewilligungszeitraums zur Mitwirkung an der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs verpflichtet ist.

Nach Abs. 2 S. 2 ergeht eine vorläufige Entscheidung nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände zu vertreten hat, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen. Mit der Regelung soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. a. a. O.) verhindert werden, dass eine vorläufige Leistungsbewilligung durch Verschleierung leistungserheblicher Tatsachen missbräuchlich hergeführt werden kann.

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