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Mit den Abs. 4 und 5 wird das Verfahren zur abschließenden Entscheidung geregelt. Da sich die Vorläufigkeit auf die gesamte Geldleistung erstreckt, fließen sämtliche leistungserheblichen Tatsachen unabhängig vom Anlass der vorläufigen Entscheidung in die abschließende Entscheidung ein.
Nach Abs. 4 kann der ausführende Träger bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eine abschließende Entscheidung treffen, sofern er feststellt, dass hinsichtlich der noch ausstehenden Monate des Bewilligungszeitraums kein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht und ihm eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch der vergangenen Monate möglich ist. Entscheidet sich der Träger für eine vorzeitige abschließende Entscheidung, hat diese den gesamten Bewilligungszeitraum zu erfassen. Eine Änderung der vorläufigen Entscheidung ist dann wegen des Vorrangs der abschließenden Entscheidung ausgeschlossen.
Über die vorläufige Entscheidung ist nach Abs. 5 Satz 1 nur dann abschließend zu entscheiden, wenn sich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ergibt, dass die vorläufig bewilligte Geldleistung monatlich unzutreffend war. Sollte sich eine monatliche Übereinstimmung von vorläufiger und abschließend festgestellter Geldleistung ergeben, ist eine abschließende Entscheidung nicht angezeigt, da auch die vorläufige Entscheidung den Träger bindet (so BT-Drs. a. a. O.). Die leistungsberechtigte Person hat jedoch nach Abs. 5 Satz 2 auch die Möglichkeit, einen Antrag auf eine abschließende, den gesamten Bewilligungszeitraum umfassende Entscheidung zu stellen und somit Vertrauensschutz hinsichtlich der erlangten Geldleistungen zu erhalten.
Die leistungsberechtigte Person bleibt nach dem Leistungsbezug verpflichtet, die vom ausführenden Träger geforderten leistungserheblichen Tatsachen zur endgültigen Feststellung des Leistungsanspruchs mitzuteilen. Deshalb wird in Abs. 5 Satz 3 die Fortgeltung der Mitwirkungspflichten nach dem SGB I angeordnet.
Kommt die leistungsberechtigte Person trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung ihren Nachweispflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, wird der Leistungsanspruch in den einzelnen Leistungsmonaten abschließend gemäß Abs. 5 Satz 4 nur in der Höhe festgestellt, soweit dies ohne die Mitwirkung der Leistungsberechtigten möglich ist. Für die übrigen Monate wird nach Abs. 5 Satz 5 festgestellt, dass kein Leistungsanspruch besteht.