Rz. 8

Die Fiktion der abschließenden Festsetzung gilt nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 nicht, wenn der Leistungsberechtigte die abschließende Entscheidung innerhalb der Jahresfrist beantragt hat. In diesem Fall besteht weiterhin ein Anspruch auf eine abschließende Entscheidung.

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