Rz. 7
Der Rentenversicherungsträger übermittelt dem Sozialhilfeträger nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten. Er hat darüber hinaus auch die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. An diese Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist der Sozialhilfeträger gebunden (Abs. 1 Satz 2). Damit verhindert der Gesetzgeber divergierende Entscheidungen (Löcher, RV 2005 S. 61, 69).
Rz. 7a
Nach der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des § 21 Satz 3 besteht bei der Entscheidung über die Leistungsgewährung eine strikte Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bzw. des Grundsicherungsträgers über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Dies entspricht dem ebenfalls neu gefassten § 44a SGB II. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann der Sozialhilfeträger der Entscheidung des Grundsicherungsträgers widersprechen. In einem solchen Fall wird eine gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt. An deren Ergebnis ist der Grundsicherungsträger und in der Folge auch der Sozialhilfeträger gebunden. Im gerichtlichen Verfahren ist die Verwaltungsentscheidung voll überprüfbar. Bis zur Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit wird die Erwerbsfähigkeit fingiert (Eicher, in: juris-PK SGB XII, § 21 Rz. 48; Blüggel, SGb 2011 S. 16). Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II erbringen bis dahin die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei handelt es sich nicht um eine vorläufige Leistung oder einen Vorschuss, sondern um eine endgültige Leistung.
Rz. 8
Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist kein Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller, sondern nur ein unselbständiger Verfahrensschritt ohne Außenwirkung (BT-Drs. 14/5150 S. 50), der nicht isoliert angefochten werden kann (§ 44a VwGO analog; vgl. Brühl/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 45 Rz. 17; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 45 Rz. 12; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 45 Rz. 4; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 45 Rz. 7; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 45 Rz. 9; Schoch, ZfF 2006 S. 49, 56). Der Betroffene kann die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nur mittelbar angreifen, indem er sich gegen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers wendet (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 25.1.2001, BT-Drs. 14/5150 S. 50; VG Lüneburg, Beschluss v. 2.7.2003, 6 B 120/03; Dünn/Fasshauer/Rüb, DRV 2003 S. 249, 257).