Rz. 9

Diese Regelung ist durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 gestrichen worden.

Nach dieser Regelung konnten bislang die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund Vereinbarungen über das Verfahren für das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme schließen. Eine solche Vereinbarung wurde nicht geschlossen. Aufgrund des Eintritts von Bundesauftragsverwaltung zum 1.1.2013 ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht mehr angezeigt (so BT-Drs. 18/9984).

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1950) ist zum 1.1.2020 wiederum ein neuer Satz 4 eingefügt worden. Danach wird in den Fällen des Satzes 3 Nr. 4 eine Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 SGB IX durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 SGB IX durchgeführt wird.

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