Dr. Manuela Müller, Hans-Peter Jung
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie entspricht weitgehend dem bisherigen § 5 Abs. 1 GSiG und korrespondiert mit § 109a SGB VI, der nahezu wortgleich ist (vgl. auch Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 46 Rz. 13). Die Bezugnahme auf § 255c SGB VI stellt ein offensichtliches Redaktionsversehen dar (vgl. dazu Riedl, AöR 119 [1994] S. 642, 645), weil diese Vorschrift den aktuellen Rentenwert Ost nicht (mehr) regelt. Gemeint ist offenkundig § 255a SGB VI, der § 68 SGB VI ergänzt (so zutreffend Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 46 Rz. 1).
Durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 redaktionell geändert und an die geänderten Vorschriften des SGB VI angepasst. Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 eine weitere redaktionelle Änderung vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Rentenversicherungsträger sind bereits nach § 109a Abs. 1 Satz 5 SGB VI allgemein verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Grundsicherung zu verwirklichen. § 46 enthält hierzu eine Reihe von Detailregelungen und weist den Rentenversicherungsträgern bestimmte Informations-, Mitteilungs- und Weiterleitungspflichten zu. Darüber hinaus erstreckt die Vorschrift die allgemeine Beratungspflicht, die nach § 14 Satz 2 SGB I in erster Linie den Sozialhilfeträger trifft, auch auf die Rentenversicherungsträger.
2 Rechtspraxis
2.1 Informations- und Beratungspflichten
Rz. 3
Der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger muss alle Rentenberechtigten, die bei ihm versichert sind, von Amts wegen informieren und beraten (Satz 1; § 109a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, K § 46 Rz. 5; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 46 Rz. 2; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 46 Rz. 5). Obgleich dies nach dem Wortlaut des ersten Satzes nur für "leistungsberechtigte Personen" gilt, "die rentenberechtigt sind", haben auch solche Hilfesuchenden Anspruch auf Information und Beratung, deren Leistungs- und Rentenberechtigung erst bevorsteht (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, K § 46 Rz. 5; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 46 Rz. 4). Andere Personen hat er nur auf Nachfrage hin zu beraten und zu informieren (Satz 2; § 109a Abs. 1 Satz 2 SGB VI; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 46 Rz. 2; Kreiner, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 46 Rz. 7). Mit "Informationen" wendet sich der Rentenversicherungsträger allgemein an die Bevölkerung (z. B. durch spezielle Informationsveranstaltungen, Merkblätter, Infobroschüren, Internetseiten etc.). Die Beratung wird dagegen einzelnen Sozialleistungsberechtigten individuell erbracht, um spezielle Fragen oder Gestaltungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall zu klären und zu erörtern (Schoch, in: LPK-SGB XII, § 46 Rz. 5).
Rz. 4
Inhaltlich erstrecken sich die Informations- und Beratungspflichten auf die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren. Zu den Leistungsvoraussetzungen zählen insbesondere der anspruchsberechtigte Personenkreis, die Bedarfsfeststellung und der Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs auf Kinder und Eltern (vgl. auch Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 46 Rz. 10). Die Beratung muss darauf abzielen, Hemmschwellen bei der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen abzubauen, um so verschämte (Alters-)Armut zu vermeiden (Renn, in: LPK-GSiG, § 5 Rz. 19). Zur Information und Beratung in Verfahrensfragen gehören vor allem Hilfen beim Ausfüllen von Antragsformularen, bei der Beschaffung von Unterlagen und die Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Sozialhilfeträger.
Rz. 5
Die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Beratung ist prinzipiell unbeschränkt; der Gesetzgeber betrachtet sie auch in Angelegenheiten der Grundsicherung als ausreichend sachkundig, obwohl es sich dabei nicht um eine Versicherungs-, sondern um eine Fürsorgeleistung handelt (Dünn/Fasshauer/Rüb, DRV 2003 S. 249, 261). Kann der Rentenversicherungsträger bestimmte Fragen nicht beantworten, darf er den Hilfesuchenden auf den Sozialhilfeträger verweisen (Dünn/Fasshauer/Rüb, a. a. O.). Dies ist schon deshalb notwendig, weil z. B. bei der Bedarfsfeststellung regionale Besonderheiten (z. B. die Angemessenheit von Wohn- und Heizkosten) zu beachten sind, die nur der zuständige Sozialhilfeträger kennt. Eine individuelle Beratung in Detailfragen und rechtsverbindliche Auskünfte im Einzelfall über einen bestehenden Grundsicherungsanspruch kann deshalb nur der zuständige Sozialhilfeträger erteilen (a. A. Löcher, WzS 2002 S. 329, 349 f.).
Rz. 6
Die Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Information und Beratung besteht nicht, wenn Grundsicherungsleistungen wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Ren...