Rz. 11

Der in Abs. 2 Nr. 4 geregelte Bereich der Selbstversorgung ist inhaltlich mit Teilen der in § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. bzw. § 61 Abs. 5 Nr. 1 und SGB XII a. F. geregelten Verrichtungen (Körperpflege und Ernährung) vergleichbar, wobei weitere Kriterien hinzugekommen sind. Eine Konkretisierung der einzelnen diesem Bereich zugehörigen Kriterien findet sich in den BRi unter Ziff. 4.9.4.

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