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Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Pflegebedürftigkeit bei Kindern. Der Pflegebedarf von Kindern bestimmte sich bislang nach § 64 Abs. 4, der der Vorschrift des § 15 Abs. 2 SGB XI (jeweils in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) entsprach. Systematisch war die Vorschrift in § 64 a. F., der sich auf das Pflegegeld bezog, unzutreffend angesiedelt. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber nunmehr Abhilfe geschaffen, indem er die Vorschrift nach vorn gezogen hat.

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