Rz. 7

Abs. 2 bezieht sich auf Kinder im Alter bis zu 18 Monaten (der Tag, an dem das Kind seinen 18. Lebensmonat vollendet, vgl. §§ 187, 188 BGB) und trifft für diesen Personenkreis eine Sonderregel entsprechend § 15 Abs. 7 SGB XI. Andernfalls wäre bei Kindern dieser Altersstufe nach Anwendung des in Abs. 1 geregelten Vergleichs regelmäßig kein oder nur ein geringer Pflegegrad gegeben, da auch die altersgerecht entwickelten Kinder in diesem Alter in allen Lebensbereichen unselbstständig sind und einen hohen Hilfebedarf haben. Aus diesem Grund werden Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten in Abweichung von § 61b jeweils einen Pflegegrad höher eingestuft, als dies eigentlich nach der im Rahmen der Begutachtung erreichten Gesamtpunktzahl der Fall wäre. Bis zum Erreichen des 18. Lebensmonats finden weitere Begutachtungen regelmäßig nur dann statt, wenn ein Höherstufungsantrag gestellt oder ausnahmsweise aus fachlicher Sicht eine erneute Begutachtung empfohlen wird. Letzteres kann z. B. nach einer erfolgreichen Operation einer Lippen-/Kiefer-/Gaumenspalte oder eines Herzfehlers der Fall sein.

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