Rz. 10

Dass als Sachverständiger in den Fällen des § 62a Satz 2 vornehmlich der MD in Betracht kommen dürfte, verdeutlicht Satz 3. Danach unterstützt der MD auf Anforderung den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.

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