2.1 Höhe des Pflegegeldes
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich § 64 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung auf das neue Recht. Er stellt klar, dass (nur) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld haben und verweist hinsichtlich der Höhe auf § 37 Abs. 1 SGB XI.
Rz. 4
Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI beträgt das Pflegegeld je nach Pflegegrad 316,00 EUR (Pflegegrad 2), 545,00 EUR (Pflegegrad 3), 728,00 EUR (Pflegegrad 4) oder 901,00 EUR (Pflegegrad 5) pro Kalendermonat. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, sie können nur die (eingeschränkten) in § 63 Abs. 2 aufgeführten Leistungen beziehen.
Rz. 5
Wurden in der Vorgängervorschrift noch – letztlich systemwidrig – die Pflegestufen 1 bis 3 geregelt, finden sich Bestimmungen zu den 5 Pflegegraden nunmehr zutreffend am Anfang des 7. Kapitels in § 61b. Eine Berücksichtigung besonderer qualitativer Umstände der Pflege (überdurchschnittliche körperliche Anstrengungen, unvermeidlicher Kontakt mit Ausscheidungen etc.) ist aufgrund des Wortlauts, der jeweils auf ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach dem SGB XI verweist, ausgeschlossen. Es handelt sich um eine pauschalierte und nicht zweckbezogene Geldleistung, eine Anerkennung für die innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung und nicht um ein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 122).
2.2 Keine zusätzliche Erstattung angemessener Aufwendungen
Rz. 6
War nach bis zum 31.12.2016 geltender Rechtslage neben dem Pflegegeld auch die Erstattung angemessener Aufwendungen der Pflegeperson sowie das Erbringen angemessener Beihilfen möglich (§ 65 Abs. 1 a. F.), ist dies nach dem Inkrafttreten des PSG III im 7. Kapitel nicht mehr vorgesehen. Die Vorschrift des § 65 a. F. ging zurück auf die Anfangszeit des BSHG, als Pflegegeld nur bei einem noch stärkeren Maß an Pflegebedürftigkeit gewährt wurde. Da das Pflegegeld inzwischen ohne diese zusätzlichen Voraussetzungen gewährt wird, wurde die Notwendigkeit zur Übernahme weiterer Aufwendungen nicht gesehen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass etwaige Aufwendungen der Pflegeperson bereits durch das Pflegegeld abgegolten sind (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 96).
2.3 Kürzung, Anrechnung und Ausschlusstatbestände
Rz. 7
Abs. 2 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 64 Abs. 5 Satz 2 bis 4. Für den Fall, dass der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat besteht, ist der Geldbetrag nach Abs. 2 Satz 1 entsprechend zu kürzen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Sozialhilfeträger erst im Laufe eines Monats i. S. d. § 18 Kenntnis vom Bedarf erhält oder wenn eine ansonsten vollstationär gepflegte Person sich an Wochenenden bei ihrer Familie aufhält und dort gepflegt wird. Auch bei sonstigen Gründen, die sich auf den Leistungszeitraum auswirken können (z. B. vorübergehender Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen o. Ä.), greift Abs. 2 Satz 1 ein. Dies war in der Vergangenheit zunächst umstritten und ist durch die Einführung von § 63 Sätze 3 ff. in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, die nun in § 63b Abs. 4 verortet sind, geklärt worden: Danach ist die Fortzahlung ambulanter Leistungen während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthalts nur in Fällen des sog. Arbeitgebermodells möglich.
Rz. 8
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geht der Gesetzgeber bei der Kürzung nach Abs. 2 Satz 1 gemäß Satz 2 von einem 30 Tage umfassenden Kalendermonat aus (Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64a Rz. 30). Im Übrigen gilt hinsichtlich des Zusammentreffens mit anderen (Pflege-)Leistungen § 63b, der die Konkurrenzen regelt.
Rz. 9
Abs. 3 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 64 Abs. 5 Satz 5 und gilt nur für Versicherte, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Nach § 37 Abs. 6 SGB XI hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen, wenn Pflegebedürftige die Beratung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 nicht abrufen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 P 4/02 R, FEVS 55 S. 193). Abs. 3 will verhindern, dass im Falle einer Kürzung oder eines Wegfalls des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 6 SGB XI ein Ausweichen auf Pflegegeld nach dem SGB XII möglich ist (so schon zur alten Rechtslage Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, § 64 Rz. 20).
Rz. 10
Regelungen zur Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes finden sich nunmehr in § 63b.
Rz. 11
Nicht ausgeschlossen wird die Gewährung des Pflegegeldes dadurch, dass Angehörige die notwendige Pflege aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder in Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht übernommen haben (Schoch, ZfF 1995 S. 52; BVerwG, Urteil v. 31.1.1968, V C 27.67, FEVS 15 S. 281).
Rz. 12
Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird – anders als im Sozialhilferecht – pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt (BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 1/11 R). Regelmäßig sind Pflegesachleistungen vorrangig. Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG konnte in der Vergangenheit Pfleg...