2.1 Leistungsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 3

Da auf § 64d sowohl in § 63 Abs. 1, als auch in Abs. 2 verwiesen wird, können die Pflegebedürftigen aller Pflegegrade grundsätzlich Pflegehilfsmittel beanspruchen. Obwohl bei Vorliegen von Pflegegrad 1 nach dem Gesetz nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden, erhalten die Betroffenen über die Hilfe zur Pflege jedenfalls Pflegehilfsmittel. Da die Pflegehilfsmittel ausweislich § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aber eine Form der häuslichen Pflege sind, können sie auch nur bei häuslicher Pflege gewährt werden. Pflegehilfsmittel für Heimbewohner fallen nicht unter die Leistungen nach dem 7. Kapitel. Solche sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, entweder vom Pflegeheim zu stellen, fallen gemäß § 33 SGB V in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers oder sind – nachrangig – im Rahmen der Hilfe zu Gesundheit zu gewähren (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64d Rz. 14).

Es bedarf ausweislich der Gesetzesbegründung keiner ärztlichen Verordnung für ein Pflegehilfsmittel (BT-Drs. 18/9518 S. 95).

2.2 Anspruchsinhalt

 

Rz. 4

Voraussetzung der Leistung ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, dass das begehrte Pflegehilfsmittel dazu beiträgt, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden zu lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Erleichterung der Pflege gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 umfasste schon bisher insbesondere Hilfen bei der Verrichtung der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität (vgl. Lungstras, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 40 Rz. 9), also der im Rahmen der alten Rechtslage sog. Grundpflege. Da Pflegehilfsmittel jedoch umfassend der Erleichterung der Pflege dienen (vgl. BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 P 3/99 R), können sie auch in anderen Fällen erbracht werden, zumal der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht mehr verrichtungsbezogen ist. Hinsichtlich der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung nach Satz 1 Nr. 3 genügt es, dass ein bestimmter Aspekt der Lebensführung durch eine regelmäßig verfügbare Hilfestellung leichter oder besser verwirklicht werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 25.2.2015, B 3 KR 13/13 R).

 

Rz. 5

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9518 S. 95) gehören zu den Hilfsmitteln zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel und Unterlagen) und technische Hilfsmittel wie z. B. Pflegebetten und Hausnotrufanlagen.

 

Rz. 6

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Gegenstand als Pflegehilfsmittel anzusehen ist, ist zunächst das Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 78 Abs. 2 SGB XI) zu berücksichtigen. Allerdings folgt bei nicht in dieses Verzeichnis aufgenommenen Gegenständen nicht automatisch, dass ihnen die Eigenschaft als Pflegehilfsmittel nicht zukommt. Denn die Vorschriften betreffend das Pflegehilfsmittelverzeichnis ermächtigen nach der Rechtsprechung des BSG nicht dazu, den Anspruch eines Pflegebedürftigen einzuschränken, sondern nur eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen (BSG, Urteil v. 15.11.2007, B 3 P 9/06 R m. w. N.).

 

Rz. 7

Wie im Krankenversicherungsrecht gehören zu den Pflegehilfsmitteln keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist für die Abgrenzung zwischen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und Hilfsmitteln maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen; das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind, wie z. B. Brillen und Hörgeräte (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.2007, a. a. O.). Umgekehrt ist ein Gegenstand trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist. Maßgeblich für die Abgrenzung sind ausschließlich Funktion und Gestaltung des Gegenstands, wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist. Handelt es sich hingegen um einen Gegenstand, der zwar allgemein als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen wird, in seiner konkret zu beurteilenden Funktion und Gestaltung aber so erheblich von diesem abweicht, weil er für die Zwecke behinderter Menschen weiter entwickelt oder umgewandelt und deshalb nicht mehr ebenso nutzbar ist wie im Alltag nicht behinderter Menschen, dann ist es ein Hilfsmittel. Anhand dieser Abgrenzung hat das BSG in dem zugrundeliegenden Fall Schutzservietten als ein Pflegehilfsmittel angesehen.

 

Rz. 8

Keine Pflegehilfsmittel sind zudem Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Unter den Begriff der Hilfsmittel sind nämlich nicht solche Gegenstände zu ...

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