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Abs. 2 erklärt sich vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Kostenträger zum sparsamen Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Technische Hilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden und nicht in deren Eigentum übergehen. Diese Hilfsmittel sind regelmäßig in der Anschaffung mit erheblichen Kosten verbunden, zeigen aber gleichzeitig auch bei längerem (sachgemäßen) Gebrauch oft nur geringe Abnutzungserscheinungen und können regelmäßig wiederholt zum Einsatz kommen. Eine entsprechende Regelung enthält § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. An eine derartige leihweise Überlassung dürfte z. B. bei Rollstühlen zu denken sein. Ein Anspruch auf Überlassung eines ungebrauchten technischen Hilfsmittels besteht folglich nicht.

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