0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2017 (Art. 26 Abs. 3 des genannten Gesetzes) in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es handelt sich um eine Sonderregelung zum Einsatz des Vermögens von Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel beziehen. Für diese gilt über die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 hinaus unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung. Die Regelung des § 90 Abs. 3 wird durch die neue Vorschrift ergänzt, d. h. Vermögen in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66a über den bereits nach § 90 Abs. 3 geschützten Betrag hinaus anrechnungsfrei. Gemäß § 66a HS 2 bleibt § 90 Abs. 3 Satz 1 unberührt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der zusätzliche Betrag in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR gilt dann als angemessen i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2, wenn er während des Leistungsbezugs durch die leistungsberechtigte Person ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erworben wurde. Wird diese Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs unterbrochen oder beendet, bleibt das nach der Vorschrift geschützte Vermögen grundsätzlich auch weiterhin anrechnungsfrei. Dies gilt allerdings nicht bei Personen, die gleichzeitig Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel beziehen. Hier bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen.

Nach der Gesetzesbegründung wird durch die Vorschrift pauschalierend davon ausgegangen, dass Einsatz und Verwertung eines aus eigener Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs nach dem 7. Kapitel stammenden Vermögens jedenfalls bis zur Höhe von 25.000,00 EUR stets eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2 darstellt und es insoweit einer Einzelfallprüfung nicht bedarf. Grundsätzlich nicht von der Vorschrift erfasst ist Vermögen, das vor dem Leistungsbezug erworben wurde. Gleiches gilt für Vermögen aus anderen Quellen (z. B. aus Erbschaft, Rente, Unterhaltszahlungen oder Schadenersatz). Allerdings wird durch die Formulierung "ganz oder überwiegend" zugleich klargestellt, dass auch solche Vermögenswerte im Einzelfall im Rahmen des neuen Vermögensfreibetrags berücksichtigt werden können, soweit ihnen ein jedenfalls übersteigender Betrag aus Erwerbseinkommen gegenübersteht. Hintergrund ist neben der Vermeidung unbilliger Härten für den Betroffenen auch die Vereinfachung hinsichtlich der Prüfung bestehender Vermögenswerte.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift für den betroffenen Personenkreis ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so dem Teilhabegedanken Rechnung zu tragen. Wie viele Personen tatsächlich in den Genuss des zusätzlichen Vermögensfreibetrages kommen, bleibt angesichts der Tatsache abzuwarten, dass viele Leistungsbezieher nach dem 7. Kapitel nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Leistung derjenigen, die trotz ihrer Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soll durch die Sonderregelung zum Vermögenseinsatz besonders anerkannt werden.

Soweit Leistungsbezieher während des Bezugs von Leistungen nach dem 7. Kapitel Vermögen aus eigener Erwerbstätigkeit vor Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2017 erworben haben, dürfte numehr durch den Sozialhilfeträger zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die noch vorhandenen Vermögenswerte nach § 66a anrechnungsfrei bleiben müssen.

Anders als der ebenfalls durch Art. 11 des BTHG zum 1.1.2017 in Kraft getretene § 60a, der Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel beziehenden Personen trifft, gilt § 66a unbefristet. In § 60a wird zudem – anders als in § 66a – unter den dort genannten Voraussetzungen Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Quelle geschützt.

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