Rz. 6

Die Leistungen nach § 68 sind unabhängig von Einkommen und Vermögen, soweit es um persönliche Hilfe geht. Dabei ist sowohl Einkommen und Vermögen des Betroffenen als auch von Unterhaltspflichtigen und sonstigen Personen i. S. d. § 36 außer Betracht zu lassen. Dies ist sowohl aus der Eigenart des betroffenen Personenkreises als auch der besonderen Hilfeziele zu erklären. Umstritten war, ob unter den Dienstleistungen i. S. d. § 68 lediglich persönliche Hilfen zu verstehen waren, die der Träger der Sozialhilfe selbst leistete. Durch die Legaldefinition des § 10 Abs. 2, der die Beratung und Unterstützung nunmehr ausdrücklich lediglich beispielhaft ("insbesondere") aufführt, ist einer solchen verengenden Auslegung die Grundlage entzogen worden.

Andere Formen der Hilfe, d. h. Geld- und Sachleistungen, sind von der Freistellung ausdrücklich nicht erfasst. Hier gilt allerdings der Vorbehalt, dass ein Rückgriff auf Vermögen und Einkommen der in § 19 genannten Personen ausscheidet, wenn dies den Erfolg der Hilfe ganz oder teilweise gefährden würde. Die Formulierung "würde" lässt eine Wahrscheinlichkeit hierfür ausreichen. Liegt eine Wahrscheinlichkeit der Hilfegefährdung vor (was Tatfrage ist), hat der Träger der Sozialhilfe kein Ermessen ("ist abzusehen"; hierzu VG Ansbach, Gefährdetenhilfe 1989, 61).

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