Rz. 7
Abs. 4 konkretisiert §§ 4, 5 und geht § 17 Abs. 3 SGB I vor. "Sonst beteiligte Stellen" im Sinne der Vorschrift sind neben Sozialversicherungsträgern und Wohlfahrtsverbänden insbesondere die Gesundheits- und Jugendämter der Kommunen, die Polizei und die Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaft, des Strafvollzugs und der Bewährungshilfe. Bezüglich der Weitergabe personenbezogener Daten ist auch in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 3 zu beachten.
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