Rz. 3

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn zuvor eine der in §§ 30 ff. vorgesehenen Hilfen nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil eine der in den §§ 30 ff. aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt ist (OVG Lüneburg, FEVS 45 S. 293). Wird die Bedarfslage von einer dieser Vorschriften erfasst, schließt der Grundsatz der Spezialität einen Rückgriff auf § 73 auch (und gerade) dann aus, wenn diese Vorschrift die Hilfe in diesem konkreten Fall persönlich, sachlich oder räumlich einschränkt oder ausschließt (BVerwG, FEVS 15 S. 321). Das gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf wegen Einkommensüberschreitungen nicht gedeckt werden kann (Fichtner, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 27 Rz. 3; Bramann, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand März 2004, § 27 Rz. 19; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 27 Rz. 12). Soweit es um die Beurteilung eines besonderen Bedarfs geht, der unter die Regelungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen fällt, gehen die dafür maßgeblichen Bestimmungen als Sonderregelungen den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt allerdings vor mit der Folge, dass der Leistungen Nachsuchende sich nicht wahlweise an den einen oder den anderen Träger halten kann (BVerwG, Beschluss v. 15.8.1996, 5 B 70/96, Buchholz 436.0, § 27 BSHG Nr. 6).

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