Rz. 9

Bejaht hat die Rechtsprechung schon früher die Übernahme von Reisekosten für einen Besuch von Verwandten im Fall älterer, seelisch behinderter und einsamer Personen (OVG Berlin, FEVS 19 S. 210). Nunmehr ist anerkannt, dass dies auch für die unvermeidlichen Kosten des Umgangsrechts getrennt lebender oder geschiedener Kinder gilt (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Allerdings dürfen diese Kosten nicht unangemessen hoch sein (LSG NRW, Beschlüsse v. 6.9.2007, L 9 AS 80/06 ER, und v. 10.5.2007, L 20 B 42/07 SO ER). Verneint hat die Rechtsprechung die Übernahmefähigkeit von Besuchskosten auch für den Fall, dass für den Besuch keine zwingenden Gründe vorliegen (OVG Hamburg, FEVS 33 S. 96). Das gilt ferner für die Übernahme der Kosten einer Urlaubsreise zu Erholungszwecken (OVG Hamburg, FEVS 29 S. 414). Nicht in Betracht kommt zudem die Übernahme von Prozesskosten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.4.1988, 1 BvL 84/86, BGBl. I 1988 S. 1040) oder einer Geldstrafe (OVG Saarland, FEVS 37 S. 247). Gleiches gilt für die von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge bei institutioneller Bezuschussung hinsichtlich einer heilpädagogischen Betreuung (BVerwG, FEVS 51 S. 6). Unzulässig sind Leistungen nach § 73 auch bei sog. anonymer Geburt, weil die Betreiber der "Babyklappen" gegen geltendes Personenstandsrecht verstoßen und daher vorrangig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Personenstandsgesetz (PStG) in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Wolf, FPR 2003 S. 112).

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