Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.
In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 f. heißt es: "Die Regelung überträgt unter Berücksichtigung der neuen Gesetzessystematik inhaltsgleich den bisherigen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes."
Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde § 8 Nr. 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) um § 46a ergänzt. § 46a regelt die Beteiligung des Bundes an den Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Er war bereits mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) in das SGB XII aufgenommen worden, zunächst aber ohne Erwähnung in § 8.
Zu einer weiteren redaktionellen Änderung kam es durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016, indem in § 8 Nr. 2 der Klammerzusatz von "§§ 41 bis 46a" in "§§ 41 bis 46b" geändert wurde. Hintergrund war die nach Einfügung des § 46b SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.1.2012 (BGBl. I S. 2783) zunächst unterbliebene Anpassung der Verweisung in § 8 Nr. 2. Weitere Änderungen – auch diese redaktioneller Natur – traten durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 25.7.2017 in Kraft. Diese betrafen § 8 Nr. 4 und Nr. 5, in dem die dortigen Klammerzusätze von "§§ 53 bis 60" in "§§ 53 bis 60a" bzw. von "§§ 61 bis 66" in "§§ 61 bis 66a" geändert wurden. Es handelte sich um zuvor unterbliebene Anpassungen, die aufgrund von Änderungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) und durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erforderlich geworden waren. Gleichfalls durch das BTHG wird § 8 mit Wirkung zum 1.1.2020 erneut geändert, indem Nr. 4 aufgehoben wird und die bisherigen Nr. 5 bis 7 zu Nr. 4 bis 6 werden. Diese Änderung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass zum 1.1.2020 die bisher im 6. Kapitel geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vollständig aus dem SGB XII herausgelöst und in reformierter Form in das SGB IX, 2. Teil (§§ 90 bis 150 SGB IX) übertragen wird.
Rz. 2
In dieser Vorschrift wird deutlich, dass das SGB XII einen anderen Aufbau als das bisherige BSHG bekommen hat. Die Unterscheidung in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ist aufgegeben worden. § 8 Nr. 2 erklärt sich durch die Aufnahme des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in das Sozialhilferecht. Der Gesetzgeber macht in der Vorschrift deutlich, dass er ausnahmslos zu allen Leistungsbereichen von den Sozialhilfeträgern die entsprechende Beratungs- und Unterstützungsleistung für Leistungsberechtigte erwartet. Hierbei handelt es sich um eine Annexleistung zu den Katalogleistungen der Nr. 1 ff. (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.5.2009, L 20 SO 54/07). Diese Verpflichtungen werden die Träger der Sozialhilfe immer nur qualifiziert umsetzen können, wenn etwa das geforderte Fachpersonal (§ 6) auch tatsächlich zum Einsatz kommt.
Rz. 3
Die Vorschrift enthält lediglich eine reine Aufzählung von Leistungsarten, ohne dass daraus schon abgelesen werden kann, ob es sich z. B. um Ermessensleistungen handelt oder um einen Rechtsanspruch. Dies ergibt sich aus den näheren Bestimmungen zu den einzelnen Hilfearten, §§ 27 ff. i. V. m. § 17 (Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 8 Rz. 1).
Rz. 4
Die Aufzählung im Gesetzestext ist abschließend (vgl. Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 8 Rz. 5), wobei die Aufzählung keine Reihenfolge oder Rangfolge festlegt.