Rz. 12
Hierzu gehören alle schulbegleitenden Maßnahmen (Nachhilfe- oder Sonderunterricht, Fahrtkosten, Internatsunterbringung), insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Zur Vorbereitung zählt z. B. der Besuch eines Sonderschulkindergartens. Während des Schulbesuchs können vor allem Integrationshelfer zum Einsatz kommen, die körperlich behinderten Schülern Hilfestellung gewähren.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es insbesondere, die Eltern behinderter Kinder mit den Eltern nichtbehinderter Kinder wirtschaftlich gleichzustellen, damit ihnen durch eine angemessene Schulbildung ihrer Kinder keine höheren Kosten entstehen als den anderen Eltern (BVerwG, Urteil v. 22.5.1975, 5 C 19.74, Rz. 27). Der Sozialhilfeträger kann Hilfebedürftige im Rahmen des Nachranggrundsatzes auch nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern verweisen, da dies den Zweck der Regelung konterkarieren würde (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 8 SO 15/11 R, Rz. 27; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2013, L 23 SO 296/12 B ER, Rz. 12). Auch können Hilfebedürftige nicht auf (vermeintliche) Ansprüche gegen die Schule verwiesen werden (z. B. auf Bereitstellung eines schuleigenen Integrationshelfers), so lange entsprechende Hilfen nicht tatsächlich von der Schule gewährt werden (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012, B 8 SO 15/11 R, Rz. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2013, L 23 SO 296/12 B ER, Rz. 11). Die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer zur Teilnahme am Sportunterricht ist eine privilegierte Maßnahme, wenn der Hilfebedürftige ohne die Unterstützung nicht in der Lage wäre, am Sportunterricht teilzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.1.2017, L 15 SO 355/16 B ER, Rz. 5). Die Wahrnehmung von außerschulischen Freizeitangeboten ist von der Vorschrift nicht umfasst, weshalb etwa die Teilnahme am Konfirmandenunterricht nicht zu den privilegierten Leistungen zählt (LSG Niedersachsen Bremen, Urteil v. 25.2.2016, L 8 SO 52/14, Rz. 26). Bei der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch einer offenen Ganztagsschule (OGS) bedarf es eines objektiv-finalen Bezugs zwischen der Teilnahme an den Angeboten dieser Schule und dem Besuch der Regelschule (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.11.2016, L 20 SO 482/14, Rz. 62 f.). Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Hilfe den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erleichtert i. S. d. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO. Es bedarf eines hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhangs mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Ein solcher Zusammenhang kann darin liegen, dass den Schülern in einer freiwilligen Veranstaltung Lerninhalte vermittelt werden sollen, die die Teilnahme am regulären Schulunterricht erleichtern, indem sie auf diesen aufbauen oder diesen ergänzen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 10.4.2014, L 8 SO 506/13 B ER, Rz. 25). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn für das behinderte Kind durch die Teilnahme an der OGS eine Verteilung der Gesamtbelastung dergestalt erfolgt, dass durch den ganztägigen Besuch eine Aufteilung von Unterrichtsinhalten mit der Berücksichtigung der vonseiten der Schule für notwendig erachteten Pausen möglich wird (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 23.6.2015, S 48 SO 589/12, Rz. 45).
Ein Mittagessen in einer Tagesbildungsstätte ist im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe anzusehen, und kann nicht den Kosten des Lebensunterhalts zugerechnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.9.2009, L 8 SO 154/07, Rz. 25). Ist die nächstgelegene Förderschule 130 km entfernt, ist eine tägliche Anreise unzumutbar, weshalb ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Internat als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2013, L 23 SO 296/12 B ER, Rz. 10).