Rz. 12
Neben den Kostenersatzverpflichtungen in §§ 102ff. und unabhängig von ihnen kennt das Sozialhilferecht aus der Natur der Sache bestimmte Rückzahlungsverpflichtungen und Verpflichtungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. Sie haben keinen inneren Zusammenhang zum Kostenersatz, vielmehr handelt es sich bei ihnen um Zahlungsverpflichtungen, die die gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Nachranggrundsatzes im Nachhinein zutreffenderweise ausgleichen (vgl. auch Conradis, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., Rz. 6 vor §§ 102ff.).
Rz. 13
Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Kostenbeteiligungen oder Zahlungsverpflichtungen:
Rz. 14
Die genannten Zahlungspflichten unterliegen nicht den Beschränkungen des Kostenersatzes nach §§ 102 ff. (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 2; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 102 Rz. 6 ff.).
Rz. 15
Wohl aber zu den Kostenersatzpflichten der §§ 102 ff. gehört die Kostenersatzvorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 6. Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) deshalb in Anspruch nimmt, weil er sich vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend gegen die genannten Risiken versichert hat. Die genannte Vorschrift konkretisiert lediglich die Ersatzpflichten der §§ 103 und 104, die auch ohne die Bestimmungen des § 92 Abs. 2 Satz 6 zum Zuge kämen (vgl. Komm. zu § 92 und § 103; Zeitler, NDV 2001 S. 318; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 103 Rz. 7; unklar: Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 8. Auf., § 93 Rz. 16; a.A. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 92 Rz. 29, der in § 92 eine Rechtsgrundverweisung sieht; ähnlich auch: Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 92 Rz. 45 ff.).
Rz. 16
Im Übrigen regeln §§ 102 ff. abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit den Kostenersatz bei rechtmäßiger Sozialhilfeleistung (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 102 Rz. 9; BVerwG, Urteil v. 12.12.1974, V C 25/74, FEVS 23 S. 224; VGH BW, Urteil v. 19.7.1988, ZfF 1989 S. 205; a.A. Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 5). Das folgt aus dem kodifikatorischen Wesen des Sozialhilferechts, das durch die systematisch gegliederte und abgestufte Regelung von Heranziehungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüchen kategorisch zu erkennen gibt, dass diese Regelungen innerhalb ihrer Reichweite abschließend sind. Für die hier in Rede stehende rechtmäßige Sozialhilfeleistung wird dieses Ergebnis bestätigt durch § 103 Abs. 4, wonach die Vorschriften zum Kostenersatz bei mutwilligem Verhalten die Regelungen der §§ 44 bis 50 SGB X unberührt lassen (ebenso: Conradis, a. a. O., Rz. 6, 11 vor § 102). Zu unrechtmäßig erbrachten Sozialhilfeleistungen vgl. Komm. zu § 104.