Rz. 17
Nach dem Wortlaut der Kostenersatzvorschriften in §§ 102ff. ist die jeweils genannte Person unter den genannten Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Daraus folgt, dass der Kostenersatzanspruch nicht erst mit Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht (BVerwG, Urteil v. 10.4.2003, 5 C 4/02, DÖV 2004 S. 208; Steimer, in: Mergler Zink, SGB XII, § 102 Rz. 35; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 18; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 102 Rz. 32, jeweils m. w. N.; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 102 Rz. 44). Andernfalls müsste es heißen, der Sozialhilfeträger könne unter den genannten Voraussetzungen einen Kostenersatzanspruch geltend machen, was aber gerade nicht der Fall ist.
Rz. 18
Der Anspruch ist, da er unmittelbar aus öffentlichem Recht stammt, ein ohne weitergehende Ermächtigungsgrundlage durch Verwaltungsakt konkretisierbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 102 Rz. 35; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 102 Rz. 44, unter Hinweis auf VGH Mannheim, FEVS 46 S. 338, 342).
Rz. 19
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kostenersatzanspruch geltend zu machen. Es unterliegt nicht dem Ermessen des Sozialhilfeträgers, unter Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles Ermessen auszuüben (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 102 Rz. 7; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 18).
Rz. 20
Zwar kann der Sozialhilfeträger in einem Grundbescheid (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 18) die Verpflichtung zum Kostenersatz feststellen, jedoch kann aus einem solchen Bescheid eine Vollstreckung nicht erfolgen (BVerwG, Urteil v. 14.1.1982, 5 C 70/80, BVerwGE 64 S. 318). Die vollstreckbare Heranziehung zum Kostenersatz muss in einem begründeten, die genaue Zahlungssumme bezeichnenden Leistungsbescheid erfolgen (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl., § 102 Rz. 18; Conradis, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., Rz. 13 vor § 102; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 102 Rz. 36). Unmittelbare Erhebung einer Leistungsklage ist unzulässig, da der Vollstreckungstitel mittels Leistungsbescheides auf einfachere und ebenso wirksame Weise beschafft werden kann (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 102 Rz. 44; ohne nähere Begründung a.A. Conradis, a. a. O., § 103 Rz. 11).
Rz. 21
Der zur Zahlung auffordernde Verwaltungsakt kann vom Adressaten mit den Rechtsbehelfen des SGG angefochten werden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, die aber durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben werden kann (Conradis, a. a. O., Rz. 13 vor § 102; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 102 Rz. 19; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 102 Rz. 48).
Rz. 22
Der zum Kostenersatz Herangezogene kann nicht geltend machen, dass er in Form des Eigenanteils (§§ 11, 28, 29) oder mittels Übergangs des Unterhaltsanspruchs nach § 93 sich bereits an den laufenden Kosten der Hilfe beteiligt (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 102 Rz. 36), denn der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bezieht sich auf Leistungstatbestände, die in der Vergangenheit liegen. Der Herangezogene kann nicht die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Leistungsbescheides nach § 102 verlangen, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X; sie steht vielmehr gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 im Ermessen des Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urteil v. 5.10.1999, 5 C 27/98, ZfS 2002 S. 209).
Rz. 23
Für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches ist in jedem Fall der Sozialhilfeträger zuständig, der die Sozialhilfeleistung erbracht hat (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 102 Rz. 35). Dies gilt auch dann, wenn er von einem nach §§ 106 ff. kostenerstattungspflichtigen Sozialhilfeträger seine Kosten erhalten hat. Zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung muss dann der Erstattungsempfänger die Ersatzzahlung des nach §§ 102 ff. Pflichtigen dem erstattenden Sozialhilfeträger zukommen lassen.
Rz. 24
Der den Kostenersatz fordernde Leistungsbescheid wird im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Da der Sozialhilfeträger entweder Landesbehörde oder nach Landesrecht bestimmte Behörde (§ 3) ist, richtet sich die Vollstreckung nach Landesrecht (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 102 Rz. 32; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 102 Rz. 19).