Rz. 61

Da mit dem SGB XII und dem SGB II 2 untereinander gleichrangige, gegenüber anderen Rechtsvorschriften jedoch nachrangige Sicherungssysteme für den Lebensunterhalt bestehen, sind Abgrenzungsregeln erforderlich (Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 21 Rz. 3). Diese finden sich in § 21 SGB XII und § 5 SGB II. Danach stehen die beiden Gesetze eigenständig nebeneinander, Leistungsüberschneidungen sind im Bereich des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Für die Eingliederungshilfe gilt Folgendes: Behinderte Menschen können im Einzelfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Leistungen der Eingliederung nach §§ 53, 54 haben, wenn sie erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II sind und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen. Insbesondere entfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht generell durch den in § 2 Abs. 1 SGB XII normierten Nachrang der Sozialhilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe sind umfassender als die in § 16 Abs. 2 SGB II geregelten Leistungen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 7.3.2006, L 7 SO 509/06 ER-B, FEVS 2007 S. 93; SG Halle, Beschluss v. 5.9.2006, S 13 SO 66/06 ER, NDV-RD 2007 S. 41). Sind die in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II normierten begleitenden Betreuungsmaßnahmen nicht geeignet, den Hilfebedarf im Einzelfall zu befriedigen, greift der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII nicht mit der Folge, dass dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 53, 54 SGB XII zu leisten ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.3.2006, L 8 B 41/06 SO ER, RdLH 2007 S. 29; Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, § 54 Rz. 42).

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