Rz. 26

Für den Fall, dass der Versicherungsfall einer Mutter einen Gesundheitsschaden der Leibesfrucht der Mutter und damit einen Versicherungsfall nach § 12 verursacht, stellt Abs. 2 die Leibesfrucht mit der Versicherten gleich. Damit wird bewirkt, dass diese Personen gegenüber dem Unternehmer nicht mehr Rechte haben, als die unmittelbar betroffene Versicherte selbst (Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 25).

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