Rz. 5
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften gehen auf das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S. 69) zurück. Durch die Beschlüsse des Bundesrates v. 21.5.1885 (AN S. 23) waren die ersten 55 Berufsgenossenschaften errichtet worden.
Seit ihrer Gründung waren die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach beruflichen Fachbereichen (nach Gewerbezweigen) gegliedert. Die Bildung möglichst homogener Gefahrengemeinschaften diente dabei in erster Linie der Prävention, mithin der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (vgl. § 1 Nr. 1).
Trotz der Regelung in § 222 Abs. 1 Satz 1 gab es Ende 2010 noch 13 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Erst mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Reduzierung auf 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften erreicht. Damit wurde die gewerbespezifische Gliederung der Berufsgenossenschaften aufgegeben. Diese sind fortan überwiegend inhomogen gegliedert. Derzeit sind dies:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN),
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU),
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW),
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Rz. 6
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie ist aus der ehemaligen Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, der Papiermacher-Berufsgenossenschaft, der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und der Zucker-Berufsgenossenschaft hervorgegangen.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat die frühere Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft als Vorgänger.
Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse ist aus der früheren Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik, der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft sowie der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung hervorgegangen.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist infolge der Fusion der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit der Fleischerei-Berufsgenossenschaft entstanden.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat 7 regionale Berufsgenossenschaften des Baugewerbes sowie die Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Vorgänger.
Aus dem Zusammenschluss der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ging die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution hervor.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft fusionierte mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen.
Die Berufsgenossenschaft Post-Logistik Telekommunikation entstand aufgrund der Zusammenschlüsse der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft und der See-Berufsgenossenschaft sowie der Unfallkasse Post und Telekom mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
Lediglich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege blieb bei der Welle der Zusammenschlüsse unberührt.
Rz. 7
Diese sich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckenden, sogar bundesweit zuständigen Unfallversicherungsträger sind bundesunmittelbare Versicherungsträger, da kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mit Wirkung zum 1.1.2016 wird als gewerbliche Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet und die BG Verkehr eingegliedert (vgl. Art. 2, §§ 1 f. BUK-NOG).