Rz. 4
Der Bund ist sowohl für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) als auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Meldepflichtigen gemäß SGB II und III zuständiger Unfallversicherungsträger (Nr. 2). Die Aufwendungen für die Versicherung dieses Personenkreises hat die Bundesagentur zu erstatten (§ 186 Abs. 3).
Rz. 5
Die Zuständigkeitsregelung für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes (Nr. 3) ist gegenstandslos geworden, da die Betriebskrankenkassen der Dienststellen des Bundes durch Fusionen mit anderen Betriebskrankenkassen nicht mehr bestehen. Versicherungsfälle aus der Zeit vor der Fusion verbleiben der seit 1.1.2015 bestehenden Unfallversicherung Bund und Bahn.
Rz. 6
Für ehrenamtliche Helfer bzw. Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12) begründet (Nr. 4) die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundeszuständigkeit ist subsidiär. Soweit Personen im örtlichen Zivilschutz tätig werden, fallen diese in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (§ 129). Auch die Durchführung des überörtlichen Zivilschutzes obliegt den Landkreisen und damit den Kommunen.
Rz. 7
Das auf Bundesebene zusammengeschlossene Deutsche Rote Kreuz (DRK) nimmt nationale Aufgaben wahr, sodass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die Durchführung der Unfallversicherung in diesem Bereich grundsätzlich dem Bund zu übertragen (Nr. 5).
Aus der Zuständigkeit des Bundes für Tätigkeiten des DRK werden die Aufgabengebiete ausgenommen, die den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege betreffen. Hierfür ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten beim Roten Kreuz fallen unabhängig davon in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Zum Zweck einer Zuständigkeitsabgrenzung wurde 1964 zwischen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (Bafu) eine Vereinbarung betreffend Unternehmen, Einrichtungen und Tätigkeiten des Deutschen Roten Kreuzes getroffen.Die Bafu wurde 2003 die Unfallkasse des Bundes, die seit 1.1.2015 unter dem Namen Unfallversicherung Bund und Bahn firmiert.
Die Vereinbarung von 1964 zur Zuständigkeitsabgrenzung legt fest die
I. Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für
- Schwesternschaften und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen
- Krankenanstalten
- Genesungs-, Kur- und Erholungsheime
- Entbindungs-, Säuglings- und Kinderheime
- Hospitäler, Pflege-, Alters- und Seniorenheime
- Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindertagesstätten und Kindergärten
- Wohn- und Übernachtungsheime
- Fachschulen für Sozialarbeit
- Sonstige Heime und Anstalten
- DRK-Institut Berlin
- Transport von Körperbehinderten
- Kranken-, Familien- und Haushaltspflege einschließlich Helfer
- Gemeindeschwestern und -helfer, Gemeindepflege- und Sozialstationen
- Altenpflege, Altentagesstätten und -clubs
- Familienbildungsstätten, Mütterberatungsstellen
- Transportbegleitung zu Kinderkurheimen
II. Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes (seit 1.1.2015 Unfallversicherung Bund und Bahn) für
- Hilfszüge und Materiallager für Katastrophen- und sonstigen Notstandseinsatz, Volksküchen, Auslandssondereinsatz
- Bergwacht
- Wasserwacht
- Sanitätsschulen sowie Ausbildungsstätten für den Bereitschaftsdienst, die Bergwacht und die Wasserwacht
- Jugendrotkreuz
- Ausbildung in erster Hilfe
- Schwesterhelferinnenausbildung
- DRK-Werbungs-GmbH und DRK-Beschaffungs-GmbH
- Unfallhilfs- und Unfallmeldestelle
- Geschäfts- und Verwaltungsstellen des DRK-Präsidiums sowie der DRK-Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände und des Jugendrotkreuzes
- Suchdienst
- Einsatz in Lagern, Durchgangslagern sowie Flüchtlingsbetreuungsstätten
- Sonstige Flüchtlingsbetreuung und Fürsorge
- Angehörige in Bereitschaften, die in Blutspendediensten bei der Durchführung tätig werden
- Spendensammlung des DRK
- Blutspendedienste
- Führerscheinbewerber bei Teilnahme an Kursen des DRK Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Rettungsdienst
- DRK-Bundesschule, DRK-Landesschulen
- Mitglieder von Gemeinschaften (Bereitschaften und Arbeitskreise) nach Ziffer I Nr. 11 bis 17
Rz. 8
Für die Versicherung der Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) ist der Bund zuständig (Nr. 6a). Ihm obliegt zudem nach § 16 Abs. 2 EhfG die Feststellung des weitergehenden Versicherungsschutzes für Entwicklungshelfer, der die durch die typischen Risiken des Entwicklungslandes bedingten Gefahren betrifft (§ 10 EhfG).
Rz. 9
Ferner obliegt dem Bund kraft besonderer Zuweisung die unfallversicherungsrechtliche Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes (Nr. 6b).
Rz. 10
Weiterhin ist der Bund für die deutschen amtlichen Auslandsvertretungen gemäß Nr. 7 zuständig. Zu den versicherten Personen gehören auch dabei die nicht hoheitlich handelnden Bediensteten eines Diplomaten, wie etwa dessen Hausangestellte.
Rz. 11
Nach Nr. 8 und 9 ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständ...