Rz. 12
Im Hinblick auf den Umfang der zu ersetzenden Sachschäden gebietet der Normzweck eine weite Auslegung. So führt die Gesetzesbegründung aus: Die Sachschäden sind ohne Einschränkung zu ersetzen. Wer sich uneigennützig für andere einsetzt oder zu einem solchen Einsatz verpflichtet wird, muss in weitgehendem Umfang entschädigt werden (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO). Der Helfer erhält den zur Herstellung oder Erneuerung der beschädigten Sache erforderlichen Betrag.
Beispiele:
Zerstörte Kleidung, verlorene Uhr, Sachschaden am Pkw durch einen rettungsbedingten Verkehrsunfall.
Rz. 13
Bei Sachen, die nicht im Eigentum des Helfers stehen, sind der Verlust und der Entzug der Nutzungsmöglichkeit unstreitig ersatzfähiger Schaden, ebenso die Freistellung von Ersatzansprüchen des Eigentümers. Ob auch ein Schadensersatzanspruch nach § 13 besteht, wenn ein Ersatzanspruch des Eigentümers nicht besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Formal betrachtet fehlt es an einem Schaden des Helfers, wenn er keinen Ersatzansprüchen des Eigentümers ausgesetzt ist, weshalb die überwiegende Ansicht Ansprüche ablehnt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.5.1998, L 17 U 179/97, HVBG-Info 1998 S. 980; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 13 Rz. 4; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 13 Rz. 4; Kater/Leube, SGB VII, § 13 Rz. 6; Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).
Demgegenüber wäre es jedoch ungerechtfertigt, den Eigentümer auf dem Schaden sitzenzulassen oder ihn auf Ansprüche gegen einen Drittschädiger zu verweisen. Das Gesetz schützt jedoch ausdrücklich auch den Besitzer. Der Gesetzeszweck erfasst auch diesen Fall. Deshalb sollte auch bei Fehlen eines Anspruchs im Innenverhältnis ein Anspruch nach § 13 bejaht werden (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 4). Das Zivilrecht stellt mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder der schuldrechtlichen Surrogation nach § 281 BGB allgemein anerkannte Rechtsfiguren zur Verfügung, welche auch im Rahmen des § 13 angewendet werden können (umfassend: Christmann, Diss. 2005).
Rz. 14
Vermögensschäden, die über Sachschäden am Besitz oder Eigentum hinausgehen, sind nicht von § 13 erfasst (Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 6; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 13 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm, SGBVII, § 13 Rz. 3).
Rz. 15
Immaterielle Schäden, wie vor allem Schmerzensgeld, sind auch im Rahmen des § 13 nicht ersatzfähig (Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).
Rz. 15a
Zum Umfang des Schadensersatzes bei Hilfsmitteln wie Brillen, Hörgeräten etc. nach § 27 Abs. 2 vertritt das BSG die Ansicht, maßgeblich sei der Grundsatz der Naturalrestitution. Dieser umfasse als ersatzfähige Schäden auch diejenigen Sachen, die zum Ausgleich einer Behinderung zwar medizinisch nicht unbedingt notwendig sind, ihm aber doch noch sinnvollerweise dienen. Als Beispiel hierfür wäre etwa die Ausstattung mit Gleitsichtgläsern (bei einem Kurz- und Weitsichtigen) oder mit entspiegelten oder getönten Gläsern bei entsprechender medizinischer Indikation anzusehen. Auch Kontaktlinsen wären davon erfasst. Luxusausführungen würden nicht ersetzt. Gemeint war in der Entscheidung eine Brillenfassung im Wert von 465,00 DM als Luxus, demgegenüber wurden 168,00 DM nicht als Luxus angesehen (BSG, Urteil v. 11.9.2001, B 2 U 38/00 R, HVBG-INFO 2001 S. 2765; BSG, Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 9/00 R, NZS 2001 S. 547; zustimmende Anm. Gitter, SGb 2001 S. 768).
Im Rahmen des § 13 erscheint für die Nothelfer, welche nicht für Organisationen tätig werden, die Einschränkung hinsichtlich der Luxusgüter als nicht angemessen. Es handelt sich um eine sozialpolitisch erwünschte Tätigkeit. Der Nothelfer soll nicht an seine "Rolex-Uhr" oder seine "Armani-Brille" denken, er soll helfen und Schadenersatz erhalten.