Rz. 4

Nach Abs. 2 können Unfallversicherungsträger entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (vgl. § 762 Abs. 2 RVO) eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn sich der Versicherungsschutz nicht aus anderen Vorschriften (z. B. § 4 SGB IV – Ausstrahlung) oder aus Sozialversicherungsabkommen ergibt. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entsendung eines Beschäftigten durch ein deutsches Unternehmen zu einer Tochtergesellschaft im Nichtvertragsausland, wobei wegen des dort abzuschließenden Arbeitsvertrages das Beschäftigungsverhältnis mit der Muttergesellschaft im Inland ruht.

 

Rz. 5

Die Auslandsunfallversicherung entschädigt Versicherungsfälle nach Maßgabe des SGB VII. Die Vertreterversammlung hat darüber zu beschließen, ob eine Auslandsunfallversicherung eingerichtet wird. Sie kann Einzelheiten zum Leistungsumfang festlegen. Abs. 2 verwendet noch die Diktion der RVO "gegen Unfälle". Die Versicherung erfasst jedoch Arbeitsunfälle und auch Berufskrankheiten.

 

Rz. 6

Die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 sehen bei Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers in einen EU-Mitgliedsstaat die Fortgeltung der deutschen Vorschriften über die Soziale Sicherheit für die Dauer von 12 Monaten vor. Art. 14 EWG-VO 1407/71 enthält besondere Regelungen zur Verlängerung des Fortgeltungszeitraums. Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer abgelöst, so wird kein neuer 12-Monats-Zeitraum eröffnet. Die Folgeregelungen der EG-VO 883/2004 wurden bisher noch nicht im nationalen Recht umgesetzt. Sozialversicherungsabkommen mit Staaten außerhalb der EU sehen vor, dass ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (§ 4 SGB IV) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sachleistungen im Wege der Leistungsaushilfe vom ausländischen Sozialversicherungsträger erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde einbezogen in die Abkommen mit Bosnien/Herzegowina, Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. Die Auslandsunfallversicherung findet dann keine Anwendung.

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